Rechtsnews 01.04.2013 Manuela Frank

Verstoß des Selbsttitulierungsrechts gegen den Gleichheitssatz

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Selbsttitulierungsrecht, welches sowohl der Landessparkasse Oldenburg als auch der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale – zugesprochen wurde, gegen den Gleichheitssatz verstößt. Die spezifischen Vorschriften des Landesrechts sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und sie dürfen deshalb lediglich als Übergangsregelung weiterhin verwendet werden.

Einräumung des Selbsttitulierungsrechts

Es ist wichtig zu wissen, dass durch das niedersächsische Landesrecht zwei öffentlich-rechtlichen Banken bzw. Sparkassen das Recht eingeräumt wurde, die Zwangsvollstreckung ihrer Ansprüche wegen eines von ihnen eigenhändig konzipierten Antrags durchzuführen, welcher einen vollstreckbaren Titel substituiert. Die Banken bzw. Sprakassen müssen also nicht erst einen Titel im Mahnverfahren oder eine Entscheidung in einem Zivilprozess abwarten, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Die beiden eingangs erwähnten Geldinstitute erwirken ihre Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Vorschriften, welche geprüft werden sollten, „stellen die Vollstreckungsanträge der beiden Kreditinstitute einem vollstreckbaren Titel gleich“. Sie regeln, dass die Institute weder eine Vollstreckungsklausel noch einen Vollstreckungstittel vorlegen müssen. Wenn kein Selbsttitulierungsrecht besteht, dann sind Gläubiger eines Anspruchs dazu verpflichtet, generell Klage zu erheben, damit die Forderung tituliert wird (vgl. § 704 ZPO). Zudem ist es bei Bankgeschäften üblich, dass sich die Geldinstitute „eine notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erteilen lassen“ (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), was jedoch hohe Notarkosten zur Folge hat. Außerdem kann somit auch keine sofortige Vollstreckung erwirkt werden.

Unvereinbarkeit der Regelungen mit allgemeinem Gleichheitssatz

Weiterhin sind die besagten Regelungen nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese erteilen lediglich den beiden genannten Kreditinstiuten ein Selbsttitulierungsrecht. Eine inhaltsgleiche Vorschrift gewährt drei anderen öffentlich-rechtlichen Geldinstituten in Niedersachsen ein Selbsttitulierungsrecht. Allerdings besitzen alle anderen niedersächsischen Sparkassen, Privatbanken und überregionale Privatbanken, die in Niedersachsen tätig sind, kein solches Recht. Es liegen keine tragfähigen sachlichen Argumente zugrunde, die eine solche Ungleichbehandlung der bevorzugten Geldinstitute ausreichend begründen könnten. Es existiert demnach auch ein Wettbewerb zwischen den bevorzugten Kreditinstituten und den Banken, die kein solches Selbsttitulierungsrecht besitzen. Der sich für die bevorzugten Geldinstitute ergebende Wettbewerbsvorteil ist nicht zu rechtfertigen.

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Übergangsfrist für Regelungen

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die vorgelegten Regelungen nun sofort nichtig sind. Die Vorschriften dürfen für alle Vollstreckungsverfahren, die bereits eingeleitet worden sind, weiterhin angewendet werden. Zudem wurde eine Übergangsfrist angesetzt, die ab dem 31. Januar 2013 ein Jahr lang Bestand hat. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2013; AZ: 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11

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