Rechtsnews 10.04.2013 Manuela Frank

Forderungen aus dem Mietverhältnis auf den Nachlass

Mit dem Tod eines geliebten Menschen sind oftmals auch rechtliche Probleme verbunden. Auch im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, in welchem Umfang ein Erbe für die Forderungen haftet, die mit dem Tod eines Mieters auf ihn übertragen worden waren.

Kläger macht Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend

Konkret ging es um den Vater der Beklagten, der in Nürnberg Mieter einer Wohnung war und am 8. Oktober 2008 verstarb. Der Kläger machte gegen die Erbin  Ansprüche aus dem Mietverhältnis, das zum 31. Januar des Jahres 2009 endete, geltend. Er fordert die Zahlung der Miete für den Zeitraum von November 2008 bis zum Januar 2009. Zudem verlangt er Schadensersatz aufgrund der unvollständigen Räumung, der Beschädigung der Mietsache sowie der nicht stattgefundenen Schönheitsreparaturen. Die Summe belief sich insgesamt auf 7.721,54 € zusätzlich Zinsen und Anwaltskosten. Der Klage wurde durch das Amtsgericht Nürnberg stattgegeben. Es entschied, dass die Beklagte nur auf den Nachlass beschränkt haftet. Das Landgericht hat dieses Urteil partiell abgeändert und die Klage bis auf eine Summe von insgesamt 2.512,48 € abgewiesen, dies entspricht den geforderten Monatsmieten sowie 250 € Räumungskosten. Zusätzlich kamen noch Zinsen und die Anwaltskosten von 311,19 € hinzu. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, welche allerdings zurückgewiesen wurde.

Beschränkte Haftung des Erben auf Nachlass

Dagegen legte die Beklagte Revision ein, die erfolgreich war. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass die Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, falls das Mietverhältnis innerhalb der gemäß § 564 Satz 2 BGB geltenden Frist beendet wird. Dies hat zur Folge, dass die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt werden kann und nicht noch zusätzlich mit seinem eigenen Vermögen haftet (vgl. § 564 Satz 1 BGB). 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2013; AZ: VIII ZR 68/12

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