Rechtsnews 03.05.2013 Julia Brunnengräber

Sicherungsverwahrung: Maßnahmen der JVA rechtmäßig?

Diskussionen rund um das Thema Sicherungsverwahrung reißen nicht ab. Unterschiedliche Problembereiche tun sich auf, je nach Perspektivierung. Hierbei ging es um Klagen von Inhaftierten selbst und zwar um 19 Fälle in gleicher Sache, in denen das OLG Hamm ein Urteil fällen und in denen es über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizvollzugsverwaltung entscheiden musste.

Hafträume für in Sicherungsverwahrung Untergebrachte unzumutbar?

Die zur Sicherungsverwahrung untergebrachten Kläger beanstandeten die Hafträume, da sie zum einen mit ca. 10 Quadratmetern zu klein seien und zudem der Toilettenbereich nur mit einem Vorhang abzutrennen ist. Ist das zumutbar oder nicht? Verstößt das gegen das Abstandsgebot oder gegen die Menschenwürde? Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf diese Art und Weise verletzt? Abstandsgebot meint in diesem Zusammenhang, dass unterschieden werden muss zwischen Freiheitsstrafen, die Inhaftierte im Rahmen des Strafvollzugs verbüßen. Diese Inhaftierung ist eine Maßnahme, die sich auf vergangene Straftaten bezieht. Die Inhaftierung zwecks Sicherungsverwahrung allerdings dient dazu, Straftaten zu verhindern. Daher müssen sich die Maßnahmen voneinander unterscheiden. Im Laufe des Jahres 2013 wird voraussichtlich ein neues Urteil zu solchen Regelungen gefällt werden, da Verfassungsmäßigkeit gegeben sein muss.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Es lehnte in allen 19 Fällen ab, dass den in einer Justizvollzugsanstalt zur Sicherungsverwahrung Untergebrachten größere Hafträume gewährt werden. Gründe dafür: Erstens ist die Zellengrundfläche nicht nur 5 Quadratmeter groß, sondern 10 und damit etwa doppelt so groß als es für einen Strafgefangenen vorgeschrieben ist. Zweitens nutzen Inhaftierte auch Freizeiträume der Haftanstalt wie einen Kraftsportraum und das Freigelände. Als Rückzugsraum sei eine ca. 10 Quadratmeter große Zelle ausreichend. Drittens ist der durch einen Vorhang abgetrennte Toilettenbereich zumutbar, da dieser nicht in Gegenwart einer dritten Person genutzt werden muss.

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