Rechtsnews 07.05.2013 Julia Brunnengräber

Urteil zu Füllmenge in Druckerpatronen

Jeder Druckerbesitzer setzt sich damit auseinander: Wie lange wird die neue Druckerpatrone wohl halten? Ist sie schneller aufgebraucht als erwartet? Wie viel Tinte ist darin überhaupt enthalten? Es ist jedenfalls nicht ganz einfach einzuschätzen und einzuplanen, wie lange eine Patrone hält. In diesem Fall klagte eine Druckerpatronenherstellerin dagegen an, die Füllmenge der Tinte nach Volumen in Millilitern zu kennzeichnen. Das hatte das Land Baden-Württemberg von ihr gefordert. Die Herstellerin wehrte sich dagegen aber vor Gericht.

Angabe der Füllmenge bei Druckerpatronen in Millilitern?

Statt einer Füllmenge gibt die Klägerin nur an, wie viele Seiten mit dem Inhalt bedruckt werden können. Daraufhin sah sie sich mit einem Bescheid konfrontiert, mit dem sie dazu aufgefordert wurde, „gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung“, die Packungen  mit der „Nennfüllmenge nach Volumen in ml“ zu kennzeichnen. Auch einen Nachweis darüber sollte sie vorlegen. Ihr wurde also vorgeworfen, gegen die Fertigpackungsverordnung zu verstoßen. Stimmt das oder reicht doch die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten aus? Klärung konnte schließlich nur eine Gerichtsentscheidung bringen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage statt. Der Grund: Es geht nicht nur um die flüssige Tinte der Druckerpatrone. Der Verbraucher kauft nämlich nicht nur die Tinte, sondern eine Druckerpatrone, die auch den Zweck erfüllen muss, zum jeweiligen Drucker zu passen. Damit geht es nicht nur um Tinte, sondern um die „Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit“. Tinte allein ist zu nichts nütze; es bedarf einer passenden Patrone. Nur so wird ein Drucker schließlich gebrauchsfertig. Daher muss die Klägerin keine Angaben zur Füllmenge in ml machen, so das Verwaltungsgericht. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2013, Az.: 12 K 2568/12)

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