Rechtsnews 15.05.2013 Manuela Frank

Rechtsschutzbedürfnis nach Rücktritt der Aufsichtsratsmitglieder

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es nicht zu einem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft kommen kann, nur weil der Aufsichtsrat zurücktritt. Konkret geht es um den Kläger, welcher Aktionär der Aktiengesellschaft ist, die er beklagt hat. Am 28. August des Jahres 2008 wurden in der Hauptversammlung insgesamt sechs Aufsichtsratsmitglieder gewählt, die ihr Amt allerdings zwischen Oktober 2008 und Februar 2009 nacheinander niederlegten.

Klage in Vorinstanzen abgewiesen

Der Kläger forderte, dass eine Nichtigerklärung der Beschlüsse über die Wahl des Aufsichtsrats ausgesprochen wird. Die Klage wurde allerdings sofort vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen, ohne die Anfechtungsgründe des Klägers zu prüfen. Die daraufhin eingelegte Berufung des Klägers wurde ebenfalls abgewiesen.

Darlegung der Sitzungen und des Stimmverhältnisses des Aufsichtsrats

Auch dagegen legte der Kläger Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufhob und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwies. Die Klage ist nach dem Rücktritt der Mitglieder nur dann nicht mehr rechtsschutzbedürftig, falls eine erfolgreiche Wahlanfechtung, welche generell gleich zu Beginn zur Nichtigkeit der Wahl führt, keinerlei rechtliche Folgen mit sich bringt. Dies ist allerdings nur dann so, falls der Aufsichtsrat keine Beschlüsse verabschiedet hat, „bei denen es auf die Stimmen der Aufsichtsräte ankam, deren Wahl angefochten ist“. Der klagende Aktionär konnte die Vorgänge im Aufsichtsrat nicht verfolgen, weshalb die Aktiengesellschaft nun dazu verpflichtet ist, die Sitzungen der Mitglieder sowie die Stimmverhältnisse bei diversen Abstimmungen aufzuzeigen, falls „sie sich auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtung berufen“ möchte. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2013; AZ: II ZR 56/12

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