Rechtsnews 22.05.2013 Julia Brunnengräber

Änderung im baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz

Dürfen Spielhallen beliebig gebaut werden, auch beispielsweise mehrere Spielhallen in naher Umgebung? Darum ging es im vorliegenden Fall, da eine Spielhalle zwar in Planung war, es aber mit der Umsetzung haperte. Der Grund dafür: das seit November 2012 gültige baden-württembergische Landesglückspielgesetz. Demnach müssen jeweils 500 Meter Abstand zu anderen bereits bestehenden Spielhallen gewahrt werden. Auch zu Schulen muss ein solcher Abstand eingehalten werden.

500-Meter-Abstand nicht gegeben

Der Kläger wollte eine Baugenehmigung für eine Spielhalle erhalten. Er hatte als Ausstattung der Halle  neun Spielautomaten und drei Internetplätze im Erdgeschoss eines Gebäudes vorgesehen. Zuvor wurde das Erdgeschoss anderweitig genutzt. In weniger als 100 Metern Entfernung befindet sich jedoch schon wieder eine andere Spielhalle. Hinzu kommt, dass sich in ungefähr 400 Metern Entfernung ein Schulzentrum befindet. In beiden Fällen also liegen keine 500-Meter-Abstände vor, weswegen das Landratsamt den Bauantrag abgelehnt hatte.

Erlaubnis kann versagt werden

Das VG erklärte, dass hier kein Rechtsschutzbedürfnis für die Spielhalle bestehen kann, da der Kläger den Bau der Spielhalle auch durch Klagen vor Gericht nicht erreichen kann. Die rechtliche Lage in Baden-Württemberg ist hier entscheidend. Laut Landesglücksspielgesetz muss eine Erlaubnis eingeholt werden, um eine Spielhalle zu errichten. Fehlt der Mindestabstand von 500 Metern, kann die Erlaubnis versagt werden.  Diese Regelung hat durchaus ihren Sinn: Kinder und Jugendliche sollen so vor den Gefahren der Spielsucht geschützt werden. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2013

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