Rechtsnews 29.05.2013 Julia Brunnengräber

Verbraucherschutz: Flugzeiten sollen nicht ohne trifftigen Grund geändert werden

Reisende hoffen und vertrauen immer darauf, dass die Flugzeiten sich nicht ändern werden. Andernfalls sind Reisende enttäuscht, Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen oder andere Folgen, die Flugzeitenänderungen mit sich führen können. Allerdings kann in bestimmten Klauseln festgelegt sein, dass Flugzeiten unverbindlich sind. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ging gerichtlich dagegen vor und forderte vom Reiseveranstalter eine Unterlassung von Klauseln, in denen von unverbindlichen Flugzeiten die Rede ist. In den Klauseln stand: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“ Bucht der Verbraucher also, so wird es durch solche Klauseln für den Reiseveranstalter möglich, Abflug- und Ankunftszeiten nachträglich neu festzulegen. Das OLG Celle hatte darüber zu entscheiden, ob der Bundesverband dagegen erfolgreich vorgehen kann.

OLG: Flugzeiten sollen nicht ohne trifftigen Grund geändert werden können

Das OLG Celle entschied, dass der Reiseveranstalter es in Zukunft unterlassen muss, solche Klauseln zu verwenden. Die Flugzeiten nachträglich zu verändern, soll nicht ermöglicht werden. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sollen nicht unverbindlich seien. Das heißt, die Klausel ist als unwirksam zu erklären. Der Grund: Flugzeiten können durch die Klausel „jederzeit ohne Begründung geändert werden“. Reisezeiten sind aber Gegenstand des Reisevertrags mit dem Reisenden, der sich auch wegen der Flugzeiten für den Vertrag entschieden hat. Vielmehr muss es trifftige Gründe geben, werden vertragliche Leistungen wie Flugzeiten geändert. Die bisher verwendete Klausel des Reiseveranstalters – „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ – darf nicht weiter in Verträgen über Pauschalreisen aufgenommen werden. Die Entscheidung des Gerichts stärkt den Verbraucherschutz. Reisende sollen nämlich nicht in die Irre geführt werden und nicht damit rechnen müssen, dass Angaben des Reisebüros zu Flugzeiten immer unverbindlich sind. Reisende können künftig leichter eine Reise planen, sind Flugzeiten frühzeitig bekannt und verbindlich. Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Februar 2013

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