Rechtsnews 03.06.2013 Julia Brunnengräber

Wirksamkeit von Vorauszahlungsvereinbarungen für Lieferung und Einbau

Das, was man kauft, ob im jeweiligen Markt oder im Internet, kann nach Hause geliefert werden. Handelt es sich zum Beispiel um eine Küche, dann liegt es nahe, dass diese geliefert und auch eingebaut wird. Wann aber soll der Kaufpreis bezahlt werden? Laut Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Lieferanten spätestens bei Erhalt der Ware: „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“ Ist solch eine Klausel wirksam?

Mängelbeseitigung bei Kücheneinbau nur bei vorangegangener Bezahlung des Kaufpreises?

Konkret ging es um die Planung und Herstellung einer Küche sowie deren Einbau. Der Preis betrug 23.800 Euro. Verlangt wurde laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen und oben genannter Klausel von der Frau, die die Küche bestellt hatte, dass sie diese vor oder bei Erhalt bezahlt. Allerdings wurde abweichend dazu vereinbart, dass die Klägerin 2.500 Euro erst dann bezahlt, wenn die Küche mangelfrei eingebaut ist. Da die Küche nicht fachgerecht eingebaut wurde, hielt sie 5.500 Euro zurück. Die Beklagte sützte sich aber auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und erklärte, dass sie die Mängeln nur beseitige, wenn die Vergütung abzüglich der vereinbarten 2.500 Euro bezahlt worden ist. Deshalb verlangt die Klägerin Schadensersatz. Sie will eine Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten. Die Beklagte verlangt auf der anderen Seite die noch ausstehende Vergütung.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Auch, dass nachträglich noch etwas vereinbart wurde, ändert daran nichts. Die Vergütung vorher zu zahlen ist nicht „mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes“ zu vereinbaren, so der BGH. Es ist der Kunde, der jedes Druckmittel verliert, bezahlt er vor dem Einbau. Er hat nicht die Sicherheit, die eingebaute Küche vor sich zu sehen und dann das Geld dafür zu zahlen. Der BGH betonte: „Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin.“ Die Beklagte muss daher Schadensersatz leisten.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2013, Az.: VII ZR 162/12

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