Rechtsnews 17.07.2013 Manuela Frank

Urteil gegen Zuhälteranführer von „Flatrate-Bordellen“ rechtskräftig

Neuester Trend im Rotlichtmilieu: Das „Flatrate-Bordell“. Freier bezahlen einen einmaligen Eintrittspreis und können dann mit so vielen Frauen im Bordell sexuellen Kontakt haben, wie sie wollen. Dies bedeutet für die dort arbeitenden Frauen eine noch größere physische Belastung als ohnehin schon. Auch im zugrundeliegenden Fall ging es um eine solche Thematik.

Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels

Zunächst hatte das Landgericht Stuttgart die Angeklagten wegen mehrfachen banden- und gewerbsmäßig durchgeführten „schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ und in diesem Zusammenhang aufgetretener zusätzlicher Delikte, wie Veruntreuung von Arbeitsgeld und Zuhälterei, zu mehrjährigen Feiheitsstrafen verurteilt.

30 Freier pro Tag

Die Angeklagten sind Anführer einer Bande, die Frauen aus Rumänien, welche zwischen 16 und 24 Jahre alt waren, nach Deutschland gelockt und ihnen lukrative Berufschancen versprochen hat. In Deutschland angekommen, nutzten sie die Sprachunkenntnis und die Mittellosigkeit der Frauen aus und zwangen sie zur Prostitution. Seit dem Jahr 2006 führen die Angeklagten die Bordelle, in welchen die besagten Frauen arbeiten, als „Flatrate-Bordelle. Die dort arbeitenden Prostituierten mussten täglich bis zu 30 Freier bedienen. Dies funktionierte nur, weil die Angeklagten ein System aus Strafen, Verhaltensnormen und Belohnungen entwickelt haben, dem die Frauen Folge leisten mussten. Die Angeklagten waren seit 2008 nicht mehr persönlich in den Bordellen anwesend, sondern gaben nur noch aus der Distanz ihre Anweisungen. Sie führten für die Prostituierten keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung ab.

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Urteil rechtskräftig

Gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs legten die Angeklagten Revision ein. Die wurde allerdings vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen, weshalb das Urteil rechtskräftig ist.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2013; AZ: 1 StR 581/12

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