Rechtsnews 22.07.2013 Manuela Frank

BGH hebt Verurteilung wegen Untreue auf

Im zugrundeliegenden Fall ging es um zwei Angeklagte, die im Hochseeschleppergeschäft agierten. Als Vertreter dreier „Publikumsgesellschaften“ schlossen die Angeklagten im Jahr 2005 Verträge über den Bau dreier Hochseeschlepper ab. Diese Gesellschaften haben die Rechtsform einer GmbH & Co. KG, ein Konsortium, das aus der MAN Ferrostaal AG und einer Werft bestand. Bevor die Verträge abgeschlossen wurden, fanden Gespräche zwischen der Angeklagten und dem ehemaligen Mitangeklagten, der bei der MAN Ferrostaal arbeitete, statt. Dabei wurde festgelegt, dass jeder Angeklagte pro Schiff 750.000 Euro erhalten sollte, als Gegenleistung für die Bauauftragserteilung. Damit dieses Abkommen legal erscheint, „schlossen die Angeklagten mit dem Konsortium – vertreten durch den früheren Mitangeklagten – sog. „Memoranda of Understanding“ über die Zahlung eines „owner“s discount“ an die Angeklagten von jeweils 750.000 € je Schiff“ ab. Damit nicht auffiel, dass es sich um Schmiergeldzahlungen handelt, nahm man in die interne Kalkulation des besagten Konsoritums Leerpositionen auf bzw. man setzte wirkliche Positionen in der Kostenberechnung erhöht an. Die Angeklagten ließen sich von den restlichen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaften die schon abgeschlossenen Verträge genehmigen. Dabei erwähnten sie nichts bezüglich der Schmiergeldabrede. Die Angeklagten stellten das Schmiergeld der Werft gegenüber in Rechnung und erhielten auch die Beträge. Der Werklohn, der durch das Schmiergeld überhöht war, wurde im Auftrag der Angeklagten von den Einschiffsgesellschaften zur Auszahlung gebracht.

BGH hebt Urteil auf

Das Landgericht Augsburg hat die zwei Angeklagten aufgrund der Untreue in drei Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Aufgrund eines Verfahrensfehlers hat der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben. Zur erneuten Verhandlung hat es den Fall wieder an das Landgericht zurückverwiesen.

Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2013; AZ: 1 StR 532/12

 

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