Rechtsnews 04.11.2013 Christian Schebitz

Schneeräumung: Nur Gehweg vor eigenem Grundstück ist zu räumen

Rechtzeitig vor Beginn des Winters liegt ein neues Urteil zum Thema Schneeräumung vor. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dazu eine neue Entscheidung gefällt. Es ging um die Frage, welche Fläche vor dem Grundstück von Schnee freizuschaufeln ist. Was genau bedeutet also „vor“ dem Grundstück?

Muss Anliegerin auch gegenüberliegenden Gehweg räumen?

Geklagt hatte eine Frau in Berlin. Sie sollte ein Bußgeld bezahlen, da sie nach Ansicht des Bezirksamtes nicht ihren Winterdienstpflichten nachgekommen ist. In ihrem Fall ist es so, dass direkt vor dem Grundstück kein Gehweg ist, sondern ein „zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen“. Von ihr war aber vom Bezirksamt erwartet worden, den gegenüberliegenden Gehweg zu räumen. Das wollte sie nicht so hinnehmen. Sie war der Meinung, dass sie dieser gegenüberliegende Gehweg nicht betreffe und klagte auf Feststellung vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

VG: Nur Gehweg vor dem eigenen Grundstück ist von Belang

Die Klägerin hatte Erfolg mit ihrer Klage. Das VG erklärte, dass auf das Berliner Straßenreinigungsgesetz Bezug genommen werden muss. Anlieger sind demnach dazu verpflichtet, vor ihren Grundstücken Schnee von den „nächstgelegenen“ Gehwegen zu räumen. Das Gericht betonte: „Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs sei aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei.“ In der Mitte der Fahrbahn sei eine Grenze zu ziehen, so das Gericht. Das hat zur Folge, dass die Klägerin und generell andere Anlieger in der gleichen Lage, den gegenüberliegenden Gehweg nicht räumen müssen, sondern nur den vor dem eigenen Grundstück.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2013, Az.: VG 1 K 366.11

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