Rechtsnews 13.11.2013 Christian R.

Ist die Elektronische Zigarette (E-Zigarette) ein Arzneimittel?

Ist die E-Zigarette ein Arzneimittel? Auf diese Frage fand das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine Antwort und das gleich in drei Urteilen. Mittels der E-Zigarette werden Liquids, also nikotinhaltige Flüssigkeiten, verdampft und inhaliert. Ist diese als Medizinprodukt zu verstehen? Diese Frage stellte sich, weil eine Frau in ihrem Laden diese E-Zigaretten vertrieb, ihr das Gesundheitsamt das aber untersagte, da es der Ansicht war, es handele sich dabei um nicht zugelassene Arzneimittel. Ein anderes Verfahren betraf das Gesundheitsministerium. Diese hatte nämlich eine Pressemeldung veröffentlicht, in der vor dem Vertrieb nikotinhaltiger Liquids gewarnt wurde. Das sei strafbar, weil es sich um Arznei handele. Es sei für den Vertrieb eine Zulassung einzuholen. Das OVG erklärte auch in diesem Fall, dass E-Zigaretten keine Arzneimittel sind. Ein weiterer Fall betraf zwei Unternehmer, die nikotinhaltige Liquids und E-Zigaretten herstellen und vertreiben. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass es sich hierbei nicht um Medizinprodukte handelt.

OVG: E-Zigarette kein Arzneimittel

Das OVG erklärte, dass die Liquids, die der Verbraucher inhaliert, keine Arzneimittel sind. Daher sei insgesamt bei der E-Zigarette auch nicht von einem Medizinprodukt zu sprechen. Das Oberverwaltungsgericht führte aus: Nikotinhaltige Flüssigkeiten sind keine Arzneimittel, weil sie nicht der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten dienen. Das sei entscheidend.  Auch eine therapeutische Eignung oder einen therapeutischer Zweck stellte das OVG nicht fest. Das Ovg erklärte, die E-Zigarette sei nicht dazu geeignet, einen „dauerhaften Rauchstopp“ zu erzielen. Diese Entscheidung stützt das OVG auf neueste wissenschaftliche Studien der  Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Deutschen Krebsforschungszentrums.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2013, Az.: 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12

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