Rechtsnews 27.11.2013 Julia Brunnengräber

Anspruch auf Kita-Platz in Nachbargemeinde

Ist es zu gestatten, dass einem 4-jährigen Kind ein Kita-Platz in der Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt werden muss? Das Kind ging bereits seit einem Jahr in eine Kinderbetreuungseinrichtung in der Nachbargemeinde. Dann aber erklärte diese, dass sie für das Kind nicht zuständig sei. Dagegen wandten sich aber die Eltern des Kindes. Sie gingen vor Gericht und wollten erreichen, dass der Betreuungsvertrag für ihr Kind verlängert wird. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob den Eltern Recht zuzusprechen ist oder ob das Argument der Kita, dass zunächst die Kinder der Gemeinde die freien Plätze erhalten sollen, ins Gewicht fällt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Kindswohl hat oberste Priorität

Zunächst einmal hielt das Gericht fest, dass ein Kind bis zum Schuleintritt einen Anspruch darauf hat, in einer Kita gefördert zu werden. Zu beachten sei auch, dass die Eltern laut § 5 des Sozialgesetzbuches VIII ein „Wunsch- und Wahlrecht“ haben. Das heißt: „Sie könnten zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern. Dieser Wahl und den Wünschen solle im Regelfall entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Räumlich sei das Wunsch- und Wahlrecht nicht auf den Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt. Sei eine Betreuung in der gewünschten Kita nicht möglich, so könne die Betreuung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zwar abgelehnt werden. Als zentraler Gesichtspunkt im Rahmen der behördlichen Entscheidung sei aber immer das Kindeswohl zu beachten.“ Das Gericht entschied daher, dass die Eltern ihren Rechtsanspruch auch gegen die Stadt Gerlingen geltend machen können. Die Weiterbetreuung des Kindes in der städtischen Kita sei wahrscheinlich nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Eine Weiterbetreuung käme zudem dem Kindswohl eher zugute, als es in eine neue Einrichtung zu schicken. Das Gericht war gegen solch einen erzwungenen Wechsel des Kindergartens. Es könnte sogar die Gefahr bestehen, dass die Kindesentwicklung sich verzögert, muss es sich in einer neuen Umgebung mit neuen Bezugspersonen einfinden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2013, Az.: 12 K 3195/13

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