Rechtsnews 29.11.2013 Christian Schebitz

Soll für „Tantra Massage“ Vergnügungssteuer gelten?

Tatsächlich hatte das Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Vergnügungssteuer für die sogenannte „Tantra Massage“ zu verhandeln.

Die Klägerin bietet solche Tantra-Massagen an. Sie war von der Stadt Stuttgart dazu aufgefordert worden, Vergnügungssteuer zu bezahlen. Dies sei laut Vergnügungssteuersatzung und laut Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10, gerechtfertigt. Darin ist festgelegt, dass „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK-, und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen sowie, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird, in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen)“ einer Vergnügungssteuer bedarf. Die Höhe dieser hängt von der Anzahl der Quadratmeter des entsprechenden Raumes ab. Pro Quadratmeter fallen 10 € an.

Die Klägerin erklärte, dass sie respektvoll durchgeführte Ganzkörpermassagen anbietet, die einem bestimmten Tantra-Ritus unterliegen. Zweck sei nicht das sexuelle Vergnügen. Sie führte weiter aus, dass Wohlbefinden und Selbsterfahrung im Mittelpunkt stehen. Eine Entscheidung von Seiten des Gerichts steht noch aus.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2013, Az.: 8 K 28/13

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