Rechtsnews 12.12.2013 Christian Schebitz

BGH zum Vorkaufsrecht des Mieters bei Verkauf von ungeteiltem Mietshaus

Der BGH entschied zum Thema Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 Abs. 1 BGB). Das Ergebnis: Dieses besteht nicht grundsätzlich, wenn „ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum begründen“.

Klägerin übt Vorkaufsrecht aus

Konkret ging es um eine Eigentümerin eines solchen bebauten Grundstücks. In dem Gebäude gibt es vier Wohnungen. Eine davon hat sie vermietet. Das Landratsamt erteilte die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Erwerber kauften und ließen eine Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG beurkunden. Die Klägerin übte das Vorkaufsrecht aus. Es kam zur Klage. Die Klägerin wollte feststellen lassen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die von ihr gemietete Wohnung zustande kam. Der BGH entschied, „dass das Vorkaufsrecht bei dem Verkauf eines ungeteilten Grundstücks vor Begründung des Wohnungseigentums im Grundsatz nur dann entsteht, wenn sich der Veräußerer gegenüber den Erwerbern vertraglich verpflichtet, seinerseits die Aufteilung gemäß § 8 WEG durchzuführen. Darüber hinaus muss die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dagegen ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn – wie hier – die Erwerber die Teilung durchführen.“

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang folgendes: „Das Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB soll nämlich nicht zum Erwerb des gesamten Grundstücks berechtigen.“

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2013, Az.: V ZR 96/12

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