Rechtsnews 29.10.2026 Christian R. Schebitz

Online-Betrug: Haftung für Ex-Partner am Konto

Die Haftung für Online-Betrug über das eigene Bankkonto kann auch Personen treffen, die selbst nicht an der Tat beteiligt waren. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankenthal: Eine Frau muss knapp 6.000 Euro zurückzahlen, weil ihr Ex-Partner Betrugsgeld auf ihr Konto überweisen ließ. Der Fall zeigt, wie riskant es sein kann, anderen freien Zugriff auf das eigene Konto zu gewähren.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Betrug im Online-Banking nimmt seit Jahren zu. Typisch sind Phishing-Nachrichten, gefolgt von Anrufen angeblicher Bankmitarbeiter, die Kontodaten abfragen oder zur Freigabe von Überweisungen drängen. Meist geraten dabei die unmittelbaren Opfer in den Blick. Weniger bekannt ist, dass auch die Inhaber der Konten, auf die das erbeutete Geld fließt, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden können.

Im entschiedenen Fall erhielt ein Mann aus dem pfälzischen Grünstadt zunächst eine Phishing-SMS. Kurz darauf rief ihn ein angeblicher Bankmitarbeiter an und forderte ihn auf, seine Daten für das Online-Banking zu aktualisieren. Der Mann folgte den Anweisungen. Anschließend überwies jemand ohne sein Wissen knapp 6.000 Euro auf das Sparkassenkonto einer Frau aus Wuppertal.

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Rechtlicher Hintergrund

Wer Geld ohne rechtlichen Grund erlangt, muss es grundsätzlich herausgeben. Das gilt auch dann, wenn die Überweisung auf einem Betrug beruht und der Kontoinhaber selbst nicht getäuscht hat. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich der Empfänger auf eine Entreicherung berufen kann, also darauf, das Geld nicht mehr zu haben.

Die wichtigsten Vorschriften

  • § 812 Abs. 1 S. 1 BGB: Anspruch auf Herausgabe dessen, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde.
  • § 818 Abs. 3 BGB: Wegfall der Bereicherung, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
  • § 819 Abs. 1 BGB: Verschärfte Haftung bei Kenntnis vom fehlenden rechtlichen Grund.
  • § 166 Abs. 1 BGB: Zurechnung des Wissens eines Vertreters.
  • § 823 Abs. 2 BGB: Schadensersatz bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz, etwa das Strafgesetzbuch.
  • §§ 675u, 675v BGB: Erstattungsanspruch gegen die Bank bei nicht autorisierten Zahlungen und dessen Grenzen.

Aktuelle Entwicklung

Die Beklagte erklärte vor Gericht, sie habe von dem Betrug nichts gewusst. Ihr damaliger Freund habe die Tat allein begangen, das Geld abgehoben und ausgegeben. Ihre Bankkarte habe sie ihm nur überlassen, weil er behauptet habe, sich in einer schwierigen Lage zu befinden. Das Gericht musste nicht klären, ob diese Darstellung zutrifft.

Nach Ansicht der 9. Zivilkammer erhielt die Frau das Geld ohne rechtlichen Grund. Das Betrugsopfer habe daher jedenfalls einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn der Ex-Partner die 6.000 Euro abgehoben und allein verbraucht habe, müsse die Frau zahlen. Sie habe ihrem damaligen Partner, der sich in Schwierigkeiten befunden habe, offensichtlich ermöglicht, mit ihrem Konto zu schalten und zu walten.

Praktische Einordnung

Nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB, wonach bei einer Vollmacht das Wissen des Vertreters dem Vertretenen angerechnet wird, könne sich die Frau nicht darauf berufen, vom Betrug nichts gewusst zu haben. Sie hafte verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB und müsse sich so behandeln lassen, als habe sie von der illegalen Herkunft des Geldes gewusst. Ob dem Mann zusätzlich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch zusteht, ließ das Gericht offen (LG Frankenthal, Urteil vom 18.09.2026, Az. 9 O 46/25).

Für das Betrugsopfer besteht daneben grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegen die eigene Bank. Bei einer nicht autorisierten Zahlung gibt § 675u BGB einen unverzüglichen Anspruch auf Erstattung. Dieser besteht nach einer kürzlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann, wenn das Opfer grob fahrlässig gehandelt hat. Die Bank kann das Geld jedoch nach § 675v Abs. 3 BGB zurückfordern, sofern sie grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig. Der Frau bleibt die Möglichkeit, ihren Ex-Partner auf Schadensersatz zu verklagen.

Was bedeutet das für Sie?

Wer anderen Personen Zugriff auf Konto, Bankkarte oder Online-Banking gewährt, trägt dafür ein erhebliches Risiko. Fließt auf das Konto Geld aus einer Straftat, kann der Kontoinhaber auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, selbst wenn er nichts von der Tat wusste und das Geld nie selbst erhalten hat. Folgende Punkte sind in der Praxis wichtig:

  • Geben Sie Bankkarte, PIN und Zugangsdaten grundsätzlich nicht weiter, auch nicht an Partner oder Familienangehörige.
  • Prüfen Sie ungewöhnliche Eingänge auf Ihrem Konto und klären Sie deren Herkunft unverzüglich mit Ihrer Bank.
  • Lassen Sie sich nicht als Finanzagent einspannen. Das Weiterleiten fremder Gelder kann auch strafrechtliche Folgen haben.
  • Betrugsopfer sollten sofort die eigene Bank informieren, Anzeige erstatten und ihre Erstattungsansprüche prüfen lassen.
  • Wer in Anspruch genommen wird, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen und mögliche Regressansprüche gegen den tatsächlichen Täter sichern.

Tabelle: Übersicht

Beteiligte Mögliche Ansprüche Rechtsgrundlage
Betrugsopfer gegen Kontoinhaberin Rückzahlung des überwiesenen Betrags § 812 Abs. 1 S. 1, § 819 Abs. 1 BGB
Betrugsopfer gegen eigene Bank Erstattung bei nicht autorisierter Zahlung § 675u BGB
Bank gegen Betrugsopfer Rückforderung bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit § 675v Abs. 3 BGB
Kontoinhaberin gegen Ex-Partner Schadensersatz bzw. Regress Zivilrechtliche Ansprüche, Prüfung im Einzelfall

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal macht deutlich, dass die Haftung für Online-Betrug über das eigene Konto weit reichen kann. Wer anderen freien Zugriff auf sein Konto gewährt, muss sich deren Handeln und Wissen unter Umständen zurechnen lassen. Auf die Frage, ob eine Beteiligung an der Straftat vorlag, kam es nicht an. Betrugsopfer haben zudem Ansprüche gegen ihre Bank, die geprüft werden sollten.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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