Die Rechtsschutzversicherung bei Dieselschadensersatzklagen beschäftigt weiterhin die Gerichte: Der Bundesgerichtshof hat am 28. Oktober 2026 klargestellt, zu welchem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen sind, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung während des Deckungsschutzverfahrens ändert. Für Versicherte, die Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren begehren, ist das von erheblicher praktischer Bedeutung.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Viele Käufer von Dieselfahrzeugen haben in den vergangenen Jahren gegen die Hersteller geklagt, weil sie von einer Manipulation der Abgassteuerung ausgegangen sind. Wer eine Rechtsschutzversicherung unterhält, lässt die Prozesskosten häufig vom Versicherer tragen. Doch der Versicherer darf den Deckungsschutz verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gerade bei den Dieselverfahren war die Rechtslage lange im Fluss. Der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof haben in den vergangenen Jahren mehrfach grundlegende Fragen geklärt. Zwischen dem Deckungsantrag und der Entscheidung des Berufungsgerichts können dadurch erhebliche Veränderungen der Rechtslage eintreten. Genau hier setzt die Entscheidung des IV. Zivilsenats an.
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Rechtlicher Hintergrund
Die Rechtsschutzversicherung deckt grundsätzlich die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Der Versicherer kann den Rechtsschutz jedoch ablehnen, wenn die Interessenwahrnehmung mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Ablehnung muss dem Versicherungsnehmer unverzüglich und unter Angabe der Gründe in Textform mitgeteilt werden. So sehen es auch die dem Fall zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) vor.
Die wichtigsten Vorschriften
- § 18 ARB 2010: regelt das Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit.
- § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV: mögliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller.
- Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs: grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten.
Aktuelle Entwicklung
Der Kläger hatte im Juni 2013 einen Neuwagen mit Dieselmotor für 50.655,66 € erworben. Für die erste Instanz gewährte seine Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz, die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung wurde jedoch abgewiesen. Den Antrag auf Deckungsschutz für die Berufung lehnte die Versicherung im März und April 2021 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Das Landgericht gab dem Kläger Recht, das Oberlandesgericht schränkte den Anspruch nach mündlicher Verhandlung am 8. Mai 2025 auf einen Streitwert von 7.598,50 € ein. Aussicht auf Erfolg habe nur die Geltendmachung eines Differenzschadens von höchstens 15 Prozent des Kaufpreises.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Er stellte klar: Wird die Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Bundesgerichtshof geklärt, kommt es auf die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Das gilt auch dann, wenn sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers entwickelt und sich später wieder zu seinen Lasten verschlechtert hat. Dem Grunde nach bestehe für den Erwerb des Fahrzeugs Versicherungsschutz, und auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV hätten grundsätzlich Aussicht auf Erfolg. (BGH, Urteil vom 28.10.2026, Az. IV ZR 155/25)
Praktische Einordnung
Die Entscheidung bedeutet eine Abkehr von der Vorstellung, dass allein der Zeitpunkt des Deckungsantrags zählt. Zwar ist grundsätzlich der Moment der Bewilligungsreife maßgeblich. Kommt es danach aber zu einer höchstrichterlichen Klärung, ist der spätere Zeitpunkt entscheidend. Versicherte tragen also das Risiko, dass sich die Rechtsprechung zu ihren Ungunsten entwickelt, profitieren aber auch von günstigen Klärungen.
Was bedeutet das für Sie?
Wer Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren beantragt, sollte die laufende Rechtsprechungsentwicklung im Blick behalten. Eine anfangs positive Einschätzung der Erfolgsaussichten ist keine Garantie, wenn der Bundesgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof später anders entscheiden. Umgekehrt kann eine zunächst abgelehnte Deckungszusage nachträglich begründet sein, wenn sich die Rechtslage zugunsten des Versicherten klärt. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung, welche Ansprüche tatsächlich realistisch sind, kann unnötige Kosten und Streitigkeiten mit dem Versicherer vermeiden. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem sogenannten großen Schadensersatz (Rückabwicklung des Kaufs) und dem Differenzschaden, da sich hier die Erfolgsaussichten deutlich unterscheiden können.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Kernaussage |
|---|---|
| Grundsatz | Maßgeblich ist die Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs |
| Änderung der Rechtsprechung | Maßgeblich ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht |
| Zwischenzeitliche Verbesserung | Spätere Verschlechterung geht zulasten des Versicherten |
| Ergebnis im Fall | Deckungsschutz nur für einen Streitwert von 7.598,50 € |
| Aktenzeichen | IV ZR 155/25 |
Fazit
Der Bundesgerichtshof schafft Klarheit für Streitigkeiten um den Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung: Bei einer höchstrichterlichen Klärung nach der Bewilligungsreife zählt die Rechtslage am Ende der Berufungsverhandlung. Für Dieselgeschädigte heißt das, die Erfolgsaussichten dynamisch zu betrachten und die Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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