Die SCHUFA-Auskunft zu Scorewerten beschäftigt Verbraucher seit Jahren, nun hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs präzisiert. Für Betroffene, die wissen wollen, wie ihr Bonitätswert zustande kommt, bringt die Entscheidung Klarheit, aber auch höhere Hürden. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile in vier Parallelverfahren teilweise aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Der Scorewert einer Wirtschaftsauskunftei entscheidet häufig mit darüber, ob ein Kredit gewährt, ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder eine Wohnung vermietet wird. Viele Verbraucher möchten deshalb nachvollziehen, welche Daten in die Berechnung einfließen und wie diese gewichtet werden. Genau darum ging es in den nun entschiedenen Verfahren: Privatpersonen verlangten von der SCHUFA Auskunft über die Berechnung ihrer Scorewerte und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Die SCHUFA hatte den Klägern zuvor Auskunft über ihre gespeicherten Daten und die in den letzten zwölf Monaten übermittelten Scorewerte erteilt. Die Tabellen enthielten unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und die verwendeten Datenarten mit dem jeweiligen Ausfallrisiko. Den Klägern reichte das nicht aus, sie wollten Einblick in das zugrundeliegende Verfahren.
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Rechtlicher Hintergrund
Maßgeblich ist das Auskunftsrecht der Datenschutz-Grundverordnung. Betroffene können danach nicht nur wissen, welche Daten über sie gespeichert sind, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Auskunft über die involvierte Logik einer automatisierten Entscheidung verlangen. Ob dieser Anspruch besteht, hängt von mehreren Merkmalen ab, die kumulativ vorliegen müssen.
Die wichtigsten Vorschriften
- Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO: Auskunft über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik.
- Art. 22 Abs. 1 DSGVO: Recht, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die rechtliche Wirkung entfaltet oder die betroffene Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Aktuelle Entwicklung
Der unter anderem für Ansprüche aus der DSGVO zuständige I. Zivilsenat hat entschieden, dass die Erstellung eines Scorewerts eine automatisierte Entscheidungsfindung sein kann. Sie verpflichtet nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO zur Auskunft, wenn die Entscheidung eines Dritten über Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängt. Der Senat stützt sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring]).
Die Landgerichte hatten die Auskunftsanträge zunächst abgewiesen. Das Berufungsgericht verurteilte die SCHUFA dagegen teilweise zur Auskunft über die Gewichtung der am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des konkreten Scorewerts und die für die Basisscorewerte genutzten Daten sowie zur Kostenerstattung. Die Revisionen der SCHUFA hatten nun Erfolg, weil die bisherigen Feststellungen die Verurteilung nicht tragen. Es muss festgestellt werden, dass sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. (BGH, Urteile vom 21.10.2026, Az. I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25)
Praktische Einordnung
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Entscheidung des Dritten maßgeblich vom Scorewert abhängt, liegt grundsätzlich bei den Klägern. Ihnen kommen jedoch nach Angaben des Senats erhebliche Erleichterungen bei Darlegung und Beweisführung zugute. Weil die Sachen zurückverwiesen wurden, ist über die Ansprüche noch nicht abschließend entschieden.
Was bedeutet das für Sie?
Wer von der SCHUFA weitergehende Auskunft über die Berechnung seines Scorewerts verlangt, sollte konkret darlegen, welche Entscheidung eines Vertragspartners vom Scorewert abhing, etwa eine abgelehnte Finanzierung oder ein verweigerter Vertrag. Hilfreich sind Unterlagen wie Ablehnungsschreiben oder Korrespondenz mit dem Anbieter. Das reine Interesse an der Funktionsweise des Scorings genügt nicht automatisch. Unabhängig davon bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch über die gespeicherten Daten bestehen.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Einordnung |
|---|---|
| Gericht | Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat |
| Rechtsgrundlage | Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO |
| Zentrale Voraussetzung | Entscheidung des Dritten hängt maßgeblich vom Scorewert ab |
| Beweislast | Grundsätzlich beim Kläger, mit erheblichen Erleichterungen |
| Ergebnis | Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht |
Fazit
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Auskunftsanspruch zum Scoring-Verfahren nur besteht, wenn alle Merkmale einer automatisierten Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Betroffene müssen daher darlegen, dass Dritte ihre Vertragsentscheidung maßgeblich am Scorewert ausgerichtet haben, werden dabei aber durch Beweiserleichterungen unterstützt. Das Berufungsgericht muss die Sache nun erneut prüfen.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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