Rechtsnews 18.09.2026 Christian R.

Meta haftet für Fake-Werbung: LG Frankfurt verurteilt

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Meta haftet für Scam-Ads auf seinen Plattformen Facebook und Instagram, wenn diese von unbekannten Dritten unter Verwendung fremder Marken, Namen und Bildnisse geschaltet werden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil entschieden und damit die Position von Unternehmen und Privatpersonen gestärkt, deren Identität für betrügerische Werbung missbraucht wird. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für den Umgang von Social-Media-Konzernen mit gemeldeten Rechtsverstößen haben, denn sie stellt klar, dass sich Plattformbetreiber nicht ohne Weiteres auf fehlende Kenntnis berufen können, wenn sie selbst maßgeblichen Einfluss auf die Verbreitung von Inhalten nehmen.

Rechtlicher Hintergrund

Immer wieder werden bekannte Unternehmen und Persönlichkeiten Opfer sogenannter Scam-Ads. Dabei nutzen unbekannte Täter fremde Logos, Namen oder Fotos, um in betrügerischer Absicht Werbung für vermeintliche Investments oder Finanzprodukte zu schalten. Geschädigte Nutzer verlieren dabei häufig Geld, während die betroffenen Unternehmen und Personen mit einem erheblichen Reputationsschaden konfrontiert sind. Fraglich war bislang, inwieweit Plattformbetreiber wie Meta für solche Inhalte haftbar gemacht werden können, wenn diese von Dritten eingestellt werden.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentral für die Entscheidung sind mehrere Rechtsgrundlagen. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) abgeleitete Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den sozialen Geltungsanspruch eines Unternehmens vor unbefugtem Auftreten Dritter unter dessen Bezeichnung. Für natürliche Personen greifen zudem die §§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zum Schutz des eigenen Bildnisses sowie das Namensrecht aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die entsprechenden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz lassen sich in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie § 1004 Abs. 1 BGB analog durchsetzen. Auf europäischer Ebene regelt Art. 6 des Digital Services Acts (Verordnung EU 2022/2065) die Haftung von Diensteanbietern für nutzergenerierte Inhalte und sieht eine Entlastungsmöglichkeit vor, wenn der Anbieter keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder nach Kenntniserlangung zügig handelt.

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Aktuelle Entwicklung

Im konkreten Fall hatten die Berliner Finflow GmbH, die unter der Marke Finanzfluss ein Internetportal mit Vergleichsrechnern, Testberichten und einem Verbraucherratgeber für Finanzthemen betreibt, sowie deren Geschäftsführer Thomas Kehl gegen Meta geklagt. Unbekannte Nutzer hatten unter fremden Profilen auf Instagram und Facebook wiederholt Beiträge veröffentlicht, in denen sie die geschützte Wort-Bildmarke des Unternehmens sowie Name und Bildnis des Geschäftsführers verwendeten, um in offenbar betrügerischer Absicht verschiedene Investments zu empfehlen. Obwohl die Kläger die Verstöße über das dafür vorgesehene Meldetool anzeigten, dauerte es teilweise bis zu zwei Monate, bis die entsprechenden Beiträge gelöscht wurden. In dieser Zeit erschienen weitere ähnliche Posts.

Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gab der Klage in den wesentlichen Punkten statt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.09.2026, Az. 2-06 O 234/25). Meta wurde verurteilt, es zu unterlassen, Inhalte Dritter zu verbreiten, die Bildnis oder Namen von Thomas Kehl oder den Namen Finanzfluss enthalten. Zudem stellte das Gericht fest, dass Meta verpflichtet ist, den Klägern die aus den Fake-Beiträgen entstandenen Schäden zu ersetzen, und sprach ihnen einen Auskunftsanspruch über die durch die Scam-Ads erzielten Werbeeinnahmen zu.

Besondere Bedeutung kommt der Begründung des Gerichts zur Frage der Kenntnis zu. Meta hatte versucht, sich unter Verweis auf fehlende Kenntnis von den Scam-Ads auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA zu berufen. Das Landgericht folgte dem unter Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.06.2026, Az. C-188/24 und C-190/24) jedoch nicht. Danach hafte ein Anbieter bereits kenntnisunabhängig, wenn er die Kontrolle über die Inhalte ausübe. Dies sei bei Meta der Fall, da der Konzern anders als bei rein chronologischen Feeds den Erscheinungszeitpunkt und die Rangfolge von Werbeanzeigen aktiv festlege und auch die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds durch selbst programmierte Algorithmen steuere.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung markiert eine deutliche Verschärfung der Haftungsmaßstäbe für Plattformbetreiber. Bislang konnten sich Anbieter regelmäßig darauf berufen, von rechtswidrigen Inhalten Dritter keine Kenntnis gehabt zu haben, solange sie nach entsprechender Meldung reagierten. Das Frankfurter Urteil stellt jedoch klar, dass diese Privilegierung dort ihre Grenzen findet, wo der Anbieter selbst aktiv über Algorithmen und Anzeigenlogik steuert, welche Inhalte wie prominent ausgespielt werden. Die Klägervertreter sprachen im Zusammenhang mit dem Urteil von einer historischen Entscheidung.

Was bedeutet das für Sie?

Für Unternehmen und Privatpersonen, deren Name, Marke oder Bildnis für Scam-Ads missbraucht wird, eröffnet das Urteil neue Möglichkeiten, direkt gegen die Plattformbetreiber vorzugehen, statt sich allein auf die oft erfolglose Suche nach den eigentlichen Tätern zu beschränken. Betroffene sollten Verstöße konsequent über die vorgesehenen Meldewege dokumentieren und bei verzögerter Reaktion der Plattform rechtliche Schritte prüfen. Insbesondere der zugesprochene Auskunftsanspruch über erzielte Werbeeinnahmen kann als Grundlage für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen dienen.

Tabelle: Übersicht Meta Scam Ads Urteil

Aspekt Inhalt
Gericht Landgericht Frankfurt am Main, Wettbewerbskammer
Kläger Finflow GmbH (Finanzfluss) und Geschäftsführer Thomas Kehl
Beklagte Meta
Verletzte Rechte Unternehmenspersönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrecht
Ansprüche Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft über Werbeeinnahmen
Zentrales Argument Kenntnisunabhängige Haftung bei aktiver Kontrolle über Inhalte

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt am Main setzt ein deutliches Signal an Social-Media-Konzerne, sich nicht länger allein auf fehlende Kenntnis von Rechtsverstößen berufen zu können, wenn sie selbst aktiv die Verbreitung von Inhalten steuern. Für Betroffene von Scam-Ads eröffnet die Entscheidung neue Handlungsmöglichkeiten gegenüber den Plattformbetreibern.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

LTO: Finanzfluss gewinnt gegen Social Media-Plattform: Meta haftet für Fake-Werbung auf Facebook

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