Rechtsnews 09.09.2026 Christian R.

BGH: Letztes Wort auch für Mutter im Jugendstrafverfahren

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Jugendstrafverfahren unterscheiden sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfahren gegen Erwachsene. Ein Beispiel dafür ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die verdeutlicht, dass nicht nur der jugendliche Angeklagte selbst, sondern auch dessen anwesende Erziehungsberechtigte bestimmte Verfahrensrechte besitzen. Konkret ging es um das sogenannte letzte Wort am Ende einer Hauptverhandlung, ein Recht, das vielen nur im Zusammenhang mit dem Angeklagten selbst bekannt ist. Für Eltern, deren Kinder sich in einem Jugendstrafverfahren verantworten müssen, ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung, denn sie zeigt, dass Verfahrensfehler des Gerichts durchaus Konsequenzen für die Strafzumessung haben können.

Rechtlicher Hintergrund

Im Jugendstrafrecht gelten besondere Verfahrensvorschriften, die dem Erziehungsgedanken Rechnung tragen sollen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht dabei eigenständige Beteiligungsrechte für Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter vor, die über die allgemeinen strafprozessualen Rechte des Angeklagten hinausgehen. Hintergrund ist, dass bei jugendlichen Straftätern nicht allein die Tat, sondern auch die Persönlichkeit, die familiäre Situation und die Entwicklung des Jugendlichen für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sind. Erziehungsberechtigte können hierzu wertvolle Angaben machen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen soll.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentral ist § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 Strafprozessordnung (StPO). Danach steht auch dem an der Hauptverhandlung teilnehmenden Erziehungsberechtigten ein eigenes letztes Wort zu, bevor das Gericht sein Urteil verkündet. Dieses Recht muss das Gericht von Amts wegen gewähren, es bedarf also keines gesonderten Antrags. Wird dieses Recht übergangen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der im Rahmen einer Revision nach § 337 Abs. 1 StPO gerügt werden kann. Entscheidend ist dabei, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann, also ob nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise anders ausgefallen wäre.

Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.

★★★★★ Seit 2004 Millionen beratene und zufriedene Kunden
Was passt zu Ihnen?
Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten.
Telefonisch
Für alle, die direkt mit einem Anwalt sprechen möchten
Anruf innerhalb ca. 4 Stunden
ab 34,99 *
  • 15 / 30 / 45 Min wählbar
  • Persönlich & lösungsorientiert
  • Wenn Reden wichtig ist
Anwalt telefonisch anfragen
Ideal, wenn Sie sofort persönlich sprechen möchten.
Wenn Sie schnell und günstig eine erste Orientierung brauchen.
✦ Empfohlen
LexBot
KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
⚡ Antwort in ca. 2 Minuten ⚡
ab 29,99 *
Ideal für erste, rechtliche Orientierung
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln
  • Rechtliche Einordnung & nächste Schritte
  • Optional: Doku-Check & Anwaltstelefon
KI-Ersteinschätzung starten →
Keine Wartezeit  ·  Keine versteckten Kosten  ·  Sofort online starten
★★★★★ 4,8 / 5 Sterne
LexBot Prüfprotokoll gem. EU AI Act Geprüft gem.
EU AI-Act
Der schnellste Weg zu einer ersten Einschätzung.
Wenn Sie eine schriftliche Antwort wünschen.
Schriftlich
Für komplexere Fälle mit anwaltlicher Ausarbeitung
Antwort in ca. 1 Werktag
99,99 *
  • Schriftliche anwaltliche Ausarbeitung
  • Upload eines Dokuments möglich
  • Eine Rückfrage inklusive
Schriftliche Antwort erhalten
Für Fälle, bei denen Sie eine ausführliche Antwort benötigen.
*alle Preise inkl. MwSt.  ·  LexBot® ist als Marke geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert.

Aktuelle Entwicklung

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Landgericht (LG) Hanau einen 14-jährigen Angeklagten wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt, darunter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie versuchte schwere räuberische Erpressung nach den §§ 249, 250, 224, 253, 255, 22, 23, 52 Strafgesetzbuch (StGB). Das Gericht verhängte eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Mutter des Jugendlichen war während der gesamten Hauptverhandlung anwesend, wurde jedoch vor der Urteilsverkündung nicht zu einem eigenen letzten Wort aufgerufen.

Der 2. Strafsenat des BGH sah darin einen durchgreifenden Verfahrensfehler (Beschluss vom 28.07.2026, Az. 2 StR 314/26). Das Gericht hätte der Mutter von Amts wegen Gelegenheit geben müssen, sich vor der Entscheidung zu äußern. Der Senat stellte klar, dass sich nicht ausschließen lasse, dass Äußerungen der Mutter die Bemessung der Strafhöhe beeinflusst hätten. Deshalb hob der BGH den Strafausspruch auf.

Nicht aufgehoben wurde hingegen der Schuldspruch. Der BGH begründete dies damit, dass der Jugendliche die ihm vorgeworfenen Taten weit überwiegend eingeräumt hatte. Soweit seine Einlassung nicht ausreichte, stützte sich das LG auf Zeugenaussagen und weitere Beweismittel. Da die Mutter bei keiner der Taten selbst anwesend war, konnte der BGH ausschließen, dass ihr letztes Wort zu abweichenden Feststellungen zum Tatgeschehen oder zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 3 JGG geführt hätte. Anders sah es der Senat jedoch bei der Strafzumessung, wo Angaben zur Persönlichkeit und Lebenssituation des Jugendlichen durchaus relevant sein können.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung des BGH zeigt eine differenzierte Herangehensweise bei der Prüfung von Verfahrensfehlern. Nicht jeder Fehler führt automatisch zur vollständigen Aufhebung eines Urteils. Vielmehr prüft das Revisionsgericht, auf welchen Teil der Entscheidung sich der Fehler ausgewirkt haben könnte. Im vorliegenden Fall betraf das unterbliebene letzte Wort der Mutter ausschließlich Aspekte, die für die Strafzumessung relevant sein können, nicht jedoch für die Feststellung der Schuld. Diese Differenzierung ist für die Praxis bedeutsam, da sie zeigt, dass Verfahrensfehler gezielt und nicht pauschal zur Urteilsaufhebung führen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Eltern jugendlicher Angeklagter bedeutet die Entscheidung, dass sie im Rahmen der Hauptverhandlung eigene Rechte besitzen, die über die bloße Anwesenheit hinausgehen. Wird das Recht auf ein letztes Wort übergangen, kann dies im Rahmen einer Revision gerügt werden, auch wenn die Erziehungsberechtigten selbst keine Partei des Verfahrens sind. Für Verteidiger in Jugendstrafverfahren ergibt sich daraus die Notwendigkeit, in der Hauptverhandlung genau zu beobachten, ob das Gericht sämtliche Verfahrensrechte, insbesondere auch die der Erziehungsberechtigten, beachtet. Wird dieses Recht übergangen, kann dies zu einer erneuten gerichtlichen Prüfung der Strafhöhe führen, auch wenn die eigentliche Schuldfrage davon unberührt bleibt.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Betroffene Vorschrift § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO
Verfahrensfehler Mutter erhielt kein eigenes letztes Wort
Folge für Schuldspruch Bleibt bestehen, da Fehler ohne Auswirkung auf Tatfeststellungen
Folge für Strafausspruch Aufgehoben, da Auswirkung auf Strafzumessung nicht auszuschließen
Weiteres Vorgehen Neue Jugendkammer muss über Strafhöhe erneut entscheiden

Fazit

Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass das Recht auf das letzte Wort im Jugendstrafverfahren nicht allein dem Angeklagten zusteht, sondern auch anwesenden Erziehungsberechtigten. Wird dieses Recht übergangen, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, auch wenn der Schuldspruch selbst bestehen bleibt. Die Entscheidung unterstreicht die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren beimisst.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

Das könnte Sie auch interessieren


Bei konkreten
rechtlichen Fragen finden Sie hier den passenden
Rechtsanwalt,
erhalten eine erste, rechtliche Einschätzung ab 29,99€ per
LexBot-KI-Rechtsberatung
oder nutzen ab 34,99€ die
telefonische Rechtsberatung.

Quellen und weiterführende Links

LTO, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-zum-jugendstrafverfahren-mutter-hat-das-letzte-wort








Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Bernhard Müller - rechtsanwalt.com
Bernhard Müller ist Rechtsanwalt für Strafrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Bernhard Müller - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
34,99 * 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 54,99 * 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive