Rechtsnews 16.07.2026 Christian R.

Job-to-Job-Erprobung: Neue Stelle testen ohne Kündigung

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Die Job-to-Job-Erprobung ist das Herzstück eines neuen Gesetzentwurfs, den das Bundeskabinett auf Initiative von Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) verabschiedet hat. Offiziell trägt das Vorhaben den Namen „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ und soll das Sozialgesetzbuch III an die Anforderungen einer sich rasch wandelnden Wirtschaft anpassen. Für Beschäftigte in Krisenbranchen wie der Kohleindustrie, der Automobilzulieferung oder anderen strukturschwachen Sektoren könnte das erhebliche praktische Auswirkungen haben.

Wer noch in einem festen Arbeitsverhältnis steckt, gleichzeitig aber weiß, dass der eigene Job mittelfristig wegfällt, befand sich bisher in einer schwierigen Lage: Eine neue Stelle vollständig anzunehmen erforderte die Kündigung beim alten Arbeitgeber, bevor wirklich klar war, ob die neue Tätigkeit passt. Genau diese Lücke will das geplante Gesetz schließen.

Rechtlicher Hintergrund

Die wichtigsten Vorschriften

Das Arbeitsförderungsrecht ist im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Dort sind Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Vermittlungsangebote, Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I normiert. Der vorliegende Entwurf zielt auf eine Änderung dieser Vorschriften ab und soll das gesamte Verfahren der Arbeitsvermittlung digitaler und flexibler gestalten.

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Die neue „Job-to-Job-Erprobung“, im Gesetzentwurf als „Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive“ bezeichnet, soll als eigenständiges Instrument in das SGB III aufgenommen werden. Sie ist ausdrücklich für Beschäftigte gedacht, die noch nicht arbeitslos sind, aber absehbar von Stellenabbau betroffen sein werden. Voraussetzung soll eine Abstimmung mit dem bisherigen Arbeitgeber sowie eine Beratung durch die zuständige Arbeitsagentur sein.

Vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind Leistungen nach dem SGB II, also das Bürgergeld. Für Bürgergeldempfängerinnen und -empfänger gelten weiterhin die bestehenden Regelungen des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches.

Aktuelle Entwicklung

Das Bundeskabinett hat dem Gesetzentwurf am 15. Juli 2026 zugestimmt. Bis Ende November 2026 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein, sodass Bundestag und Bundesrat noch in diesem Jahr abstimmen müssen.

Konkret sieht der Entwurf vor, dass Beschäftigte bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber bis zu vier Wochen, in Ausnahmefällen bis zu sechs Wochen, eine Tätigkeit probeweise ausüben können, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Beide Seiten lernen sich kennen, es können Weiterbildungsbedarfe identifiziert werden, und am Ende entscheiden beide Parteien, ob ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Neben der Job-to-Job-Erprobung enthält der Entwurf weitere Neuerungen. So soll die Bundesagentur für Arbeit künftig digitale Kommunikationswege bevorzugen und Beschäftigte oder Leistungsbeziehende nicht mehr zwingend per Brief kontaktieren. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss nicht länger dauerhaft an seiner Briefpostadresse erreichbar sein. Außerdem sollen Anträge auf Leistungen grundsätzlich nach dem Prinzip „digital first“ gestellt werden können, wobei der klassische analoge Weg weiterhin offenbleibt. Die Agenturen für Arbeit sollen zudem flächendeckend per Videoberatung erreichbar werden.

Praktische Einordnung

Ein weiterer Punkt des Entwurfs betrifft den Arbeitsschutz und sorgt für Kritik. Durch angehobene Schwellenwerte, ab denen Unternehmen Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen, könnten bis zu 123.000 solcher Stellen in kleinen und mittleren Unternehmen entfallen. Gewerkschaften wie Verdi haben das bereits als Abbau von Arbeitssicherheit bezeichnet. Das Arbeitsministerium beziffert die erhofften Einsparungen auf mehr als 720 Millionen Euro jährlich an Bürokratiekosten für Unternehmen.

Aus der Opposition äußerte die Grünen-Arbeitsmarktexpertin Sylvia Rietenberg gemischte Reaktionen: Einzelne Schritte seien positiv, die grundlegende Frage, wie Beschäftigte durch den Wandel infolge von Künstlicher Intelligenz und Dekarbonisierung begleitet werden sollen, bleibe aber offen.

Was bedeutet das für Sie?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in strukturschwachen Branchen sollten die weiteren parlamentarischen Beratungen aufmerksam verfolgen. Sollte das Gesetz wie geplant verabschiedet werden, eröffnet die Job-to-Job-Erprobung eine echte neue Möglichkeit, ohne das Risiko einer vorschnellen Kündigung in eine andere Branche zu wechseln. Wichtig ist dabei: Das Instrument setzt voraus, dass der bisherige Arbeitgeber zustimmt. Es gibt also keinen einklagbaren Anspruch darauf, eine solche Probezeit beim bisherigen Arbeitgeber zu erzwingen.

Arbeitgeber sollten prüfen, wie sie intern mit solchen Anfragen umgehen wollen und welche arbeitsrechtlichen Regelungen bei einer Freistellung für die Erprobungszeit zu beachten sind. Für Personalverantwortliche in Unternehmen, die Fachkräfte suchen, bietet das neue Instrument umgekehrt die Chance, Kandidatinnen und Kandidaten unverbindlicher kennen zu lernen.

Für Fragen rund um das laufende Beschäftigungsverhältnis, die Modalitäten einer Freistellung oder mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Branchenwechsel empfiehlt sich anwaltliche Beratung.

Tabelle: Übersicht der geplanten Neuerungen

Maßnahme Inhalt Betroffene
Job-to-Job-Erprobung Bis zu vier (in Ausnahmefällen sechs) Wochen Probezeit beim neuen Arbeitgeber ohne Kündigung des alten Jobs Beschäftigte in Krisenbranchen
Digitale Kommunikation Agentur für Arbeit kontaktiert Leistungsbeziehende künftig digital statt per Brief Arbeitslosengeld-I-Empfangende
Digital first bei Anträgen Anträge sollen vorrangig online gestellt werden können, Papierweg bleibt möglich Alle Antragstellenden
Videoberatung Arbeitsagenturen sollen flächendeckend per Video erreichbar sein Ratsuchende bundesweit
Sicherheitsbeauftragte Höhere Schwellenwerte; bis zu 123.000 Beauftragte in KMU könnten entfallen Kleine und mittlere Unternehmen

Fazit

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung der Arbeitsförderung bringt mit der Job-to-Job-Erprobung ein praxisnahes Instrument für Beschäftigte in strukturellen Umbruchsituationen. Die geplanten Digitalisierungsschritte entsprechen einem längst überfälligen Modernisierungsbedarf. Kritisch zu bewerten bleibt die Absenkung von Anforderungen beim Arbeitsschutz, die gesellschaftlich noch diskutiert werden muss. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird zeigen, ob und in welcher Form die Regelungen tatsächlich in Kraft treten.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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