Rechtsnews 09.07.2026 Christian R.

BGH: Erbvertrag und Rücktrittsrecht des Erblassers

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil zum Erbvertrag und zum Rücktrittsrecht des Erblassers eine bisher offene Rechtsfrage entschieden, die für viele Erben von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Das Gericht stellte klar, dass ein Vertragserbe berechtigterweise davon ausgehen darf, den Erblasser zu beerben, solange dieser von einem vereinbarten Rücktrittsrecht noch keinen Gebrauch gemacht hat.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Erbstreitigkeiten gehören zu den häufigsten und emotionalsten Auseinandersetzungen vor deutschen Gerichten. Besonders kompliziert wird es, wenn Eltern nicht nur ein Testament, sondern einen Erbvertrag mit verschiedenen Vorbehalten und Änderungsrechten schließen. In diesem Fall stand die Frage im Mittelpunkt, ob ein Kind als Vertragserbe noch damit rechnen darf, das Erbe anzutreten, wenn der Erblasser sich zwar ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, dieses aber bis zu seinem Tod nicht genutzt hat.

Das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) betrifft nicht nur den konkreten Streit zwischen Bruder und Schwester, sondern hat grundsätzliche Bedeutung für alle Fälle, in denen Erbverträge mit Rücktrittsvorbehalten nach § 2293 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschlossen werden. Für Erben bedeutet das Urteil eine wichtige Stärkung ihrer Rechtsposition.

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Rechtlicher Hintergrund

Ein Erbvertrag ist im deutschen Erbrecht eine der bindendsten Formen letztwilliger Verfügungen. Anders als ein Testament kann er nicht einseitig widerrufen werden. Er bindet beide Vertragsparteien und schützt die Erben vor nachträglichen Änderungen.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentral für das Urteil sind zwei Normen des BGB. § 2293 BGB erlaubt es, dem Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorzubehalten. Macht der Erblasser von diesem Recht Gebrauch, entfällt die erbvertragliche Bindung, und er kann neu verfügen. Solange der Rücktritt jedoch nicht erklärt ist, bleibt der Vertrag in Kraft.

§ 2287 Abs. 1 BGB schützt Vertragserben vor Schenkungen des Erblassers, die allein dazu dienen, den Erben zu benachteiligen. Nach dieser Vorschrift kann ein Vertragserbe nach dem Erbfall die Herausgabe eines solchen Geschenks nach Bereicherungsrecht verlangen. Voraussetzung ist dabei nach der Rechtsprechung, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben, den Erblasser zu beerben, widerspricht.

Im Erbfall kann auch § 2084 BGB eine Rolle spielen, der bei Auslegungszweifeln eine möglichst weitgehende Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen sicherstellen soll. All diese Normen zeigen, dass das Erbvertragsrecht ein komplexes Geflecht aus Bindungs- und Schutzvorschriften bildet.

Aktuelle Entwicklung

Im konkreten Fall hatten Eltern zweier Kinder einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzten. Ergänzend vereinbarten sie, dass der überlebende Elternteil nach dem Tod des anderen berechtigt sein sollte, den eigenen Nachlass abweichend von der hälftigen Aufteilung unter den Kindern zu verteilen. Der Vater schenkte der Tochter noch zu Lebzeiten zwei Grundstücke sowie Geld. Nach dem Tod des Vaters schlug die Mutter ihr Erbe aus, sodass die Kinder direkt in das väterliche Erbe einrückten. Der Sohn sah sich durch die vorherigen Schenkungen an seine Schwester benachteiligt und machte einen Anspruch auf den hälftigen Anteil an den Grundstücken und dem Geld nach § 2287 Abs. 1 BGB geltend.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte die Klage des Sohnes abgewiesen (Az. 1 U 555/24 Erb) und dabei argumentiert, dass der Sohn aufgrund des vereinbarten Rücktrittsvorbehalts gar keine berechtigte Erwartung haben durfte, den Vater zu beerben. Schon der bloße Rücktrittsvorbehalt habe diese Erwartung zunichte gemacht.

Praktische Einordnung

Der BGH widersprach dieser Sichtweise und hob das Urteil auf. Er stellte fest, dass allein die Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts den Erben nicht seines Schutzes nach § 2287 Abs. 1 BGB beraubt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag tatsächlich nicht zurückgetreten ist, bleibe er an seine letztwilligen Verfügungen gebunden. Der Erbe dürfe in dieser Zeit davon ausgehen, das Erbe anzutreten. Wäre es anders, könnte der Erblasser seinen Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten wirtschaftlich aushöhlen, ohne dass der Erbe einen Ausgleich beanspruchen könnte. Der Vertragspartner würde so doppelt benachteiligt: Er könnte von den Schenkungen kaum Kenntnis erlangen und hätte dennoch keinen Ausgleichsanspruch. Die Schutzfunktion des § 2287 BGB würde leerlaufen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Erben aus Erbverträgen ist dieses Urteil eine wichtige Stärkung. Wer im Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, darf auf die Wirksamkeit dieser Regelung vertrauen, solange kein Rücktritt erklärt wurde. Schenkungen des Erblassers, die offensichtlich dazu dienen, den Vertragsrben zu übergehen, können nach dem Tod des Erblassers angefochten und zurückgefordert werden. Betroffene sollten jedoch beachten, dass weitere Voraussetzungen des § 2287 BGB geprüft werden müssen, insbesondere ob die Schenkung tatsächlich dazu diente, den Erben zu benachteiligen. Im vorliegenden Fall wurde die Sache zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Details
Gericht Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat
Aktenzeichen IV ZR 256/25
Urteilsdatum 8. Juli 2026
Kernfrage Berechtigte Erberwartung trotz Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag?
Entscheidung Ja, solange Rücktritt nicht erklärt wurde
Relevante Normen § 2287 BGB, § 2293 BGB
Vorinstanz OLG Nürnberg, Az. 1 U 555/24 Erb
Praktische Folge Vertragserben können Schenkungen zurückfordern, wenn Erblasser nicht zurückgetreten war

Fazit

Der BGH hat mit diesem Urteil eine wichtige Lücke im Schutz von Vertragserben geschlossen. Ein vereinbarter, aber nicht genutzter Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag darf die erbvertragliche Erbeinsetzung nicht wirtschaftlich aushöhlen. Erben können sich auf § 2287 BGB berufen, wenn der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die ihre berechtigte Erberwartung unterlaufen. Wer von einer solchen Situation betroffen ist, sollte anwaltlichen Rat einholen, da die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs sorgfältig geprüft werden müssen.

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