Rechtsnews 08.07.2026 Christian R.

Greenwashing: Lufthansa-Werbung vor OLG Köln gescheitert

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Greenwashing beschäftigt deutsche Gerichte zunehmend intensiv. Im aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Az. 6 U 68/25) der Lufthansa untersagt, eine bestimmte Werbeaussage zum Thema nachhaltiger Flugkraftstoff zu wiederholen. Der Fall zeigt eindrücklich, wie hoch die rechtlichen Anforderungen an umweltbezogene Werbung inzwischen sind und welche Konsequenzen drohen, wenn Unternehmen die Grenzen des Erlaubten überschreiten.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das Urteil eine gute Nachricht: Werbung mit Klimaversprechen darf nicht ins Blaue hinein gemacht werden. Für Unternehmen hingegen ist es ein deutliches Warnsignal, dass unzureichend belegte Umweltbehauptungen ernst zu nehmende rechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Rechtlicher Hintergrund

Umweltbezogene Werbung unterliegt in Deutschland einem strengen rechtlichen Rahmen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet die zentrale Grundlage, wenn es um irreführende Werbung geht. Wer mit Umweltvorteilen wirbt, muss diese nachweislich belegen können. Aussagen, die bei Verbrauchern einen falschen Eindruck über die tatsächliche ökologische Wirkung eines Produktes oder einer Dienstleistung erwecken, gelten als unlauter im Sinne des UWG.

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Hinzu kommen europäische Regelungen, die den Kampf gegen Greenwashing verschärfen. Die sogenannte Empowering Consumers Directive und weitere EU-Richtlinien verpflichten Unternehmen dazu, Umweltaussagen klar, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar zu formulieren. Auch die Green Claims Directive der Europäischen Union, die auf eine stärkere Überprüfbarkeit von Umweltversprechen abzielt, wird diese Entwicklung künftig weiter vorantreiben.

Die wichtigsten Vorschriften

Im Bereich des Greenwashings sind vor allem folgende Rechtsgrundlagen relevant:

  • § 5 UWG: Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen, insbesondere bei unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über Umwelteigenschaften.
  • § 5a UWG: Verbot der Irreführung durch Unterlassen, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden.
  • § 3 UWG: Generalklausel gegen unlautere geschäftliche Handlungen.
  • EU-Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie): Harmonisierung der Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken im europäischen Binnenmarkt.
  • Green Claims Directive (EU, in Umsetzung): Zukünftige Pflicht zur Überprüfung und Zertifizierung von Umweltaussagen vor deren Veröffentlichung.

Aktuelle Entwicklung

Das OLG Köln hat im vorliegenden Verfahren (Az. 6 U 68/25) entschieden, dass Lufthansa eine konkrete Werbeaussage im Zusammenhang mit nachhaltigem Flugkraftstoff (Sustainable Aviation Fuel, kurz SAF) nicht wiederholen darf. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die Aussage bei den angesprochenen Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck erweckte, Flüge würden durch den Einsatz von SAF in einem bestimmten Maß CO2-neutral oder klimafreundlicher gestaltet, obwohl die tatsächliche Wirkung des eingesetzten Kraftstoffs eine solche Schlussfolgerung nicht rechtfertigte.

Das Gericht sah darin eine Irreführung im Sinne des UWG. Die beanstandete Werbung erweckte nach Auffassung der Richter bei einem durchschnittlichen Verbraucher einen falschen Eindruck über den konkreten Umweltnutzen der beworbenen Flugreisen. Lufthansa wurde daher untersagt, die fragliche Aussage in dieser Form erneut zu verwenden.

Praktische Einordnung

Der Fall Lufthansa reiht sich in eine wachsende Zahl von Gerichtsverfahren ein, in denen Unternehmen mit Umweltversprechen zu weit gegangen sind. Bereits in der Vergangenheit hatten Gerichte Unternehmen aus verschiedensten Branchen dazu verurteilt, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen oder klarzustellen. Dazu gehörten unter anderem Hersteller aus dem Bereich Konsumgüter, Energieversorgung und Mobilität.

Besonders im Luftfahrtsektor steht die Klimawirkung im Fokus der öffentlichen und juristischen Aufmerksamkeit. Nachhaltige Flugkraftstoffe wie SAF gelten als ein möglicher Baustein zur Reduzierung von CO2-Emissionen im Flugverkehr. Allerdings decken sie bislang nur einen sehr kleinen Teil des globalen Kerosinbedarfs ab, und ihre tatsächliche Klimawirkung hängt von zahlreichen Faktoren ab, darunter der Rohstoffbasis und dem Produktionsprozess. Werbung, die diesen Zusammenhang vereinfacht oder weglässt, ist daher besonders anfällig für wettbewerbsrechtliche Beanstandungen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie als Verbraucher durch irreführende Umweltwerbung getäuscht wurden, etwa weil Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung aufgrund unzutreffender Ökoversprechen gebucht oder erworben haben, können Sie rechtliche Schritte prüfen lassen. In manchen Fällen können Verbraucherschutzorganisationen im Wege der Verbandsklage tätig werden.

Für Unternehmen gilt: Umweltbezogene Werbeaussagen müssen klar, eindeutig und nachweisbar sein. Vage oder übertreibende Formulierungen wie „klimaneutral“, „CO2-frei“ oder „grün“ können erhebliche Abmahnrisiken und gerichtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Eine rechtliche Überprüfung geplanter Werbeaussagen ist dringend zu empfehlen, bevor diese veröffentlicht werden.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Details
Gericht OLG Köln
Aktenzeichen 6 U 68/25
Entscheidungsdatum 08. Juli 2026
Betroffenes Unternehmen Lufthansa
Streitgegenstand Werbeaussage zu nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF)
Rechtsgrundlage §§ 3, 5, 5a UWG
Ergebnis Unterlassungsgebot für die beanstandete Werbeaussage
Relevanz Greenwashing, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht

Fazit

Das Urteil des OLG Köln gegen Lufthansa setzt ein deutliches Zeichen im Kampf gegen Greenwashing. Umweltversprechen in der Werbung sind keine Marketingfloskeln, die beliebig eingesetzt werden dürfen. Sie müssen sachlich korrekt, nachweisbar und für Verbraucher verständlich sein. Unternehmen, die dies missachten, riskieren Unterlassungsurteile, Abmahnungen und erhebliche Reputationsschäden. Die zunehmend strengere Rechtsprechung und die bevorstehende Verschärfung durch europäische Regelungen machen es unerlässlich, Werbeaussagen mit Umweltbezug sorgfältig zu prüfen.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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