Rechtsnews 06.03.2023 Alex Clodo

Hat ein Verein einen Anspruch auf Verlinkung auf eine Gemeinde-Website?

Websiten gibt es wie Sand am Meer. Die Digitalisierung nimmt immer mehr zu. Fast jede Firma, jeder Verein oder jede Gemeinde hat mittlerweile eine mehr oder weniger aktuelle Website. Im vorliegenden Beitrag geht es um die Frage, ob einem Verein ein Anspruch auf eine Verlinkung auf einer Gemeinde-Website zusteht. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart zu entscheiden. Wie entschied das Gericht und wie begründet es seine Entscheidung? All das erfahren Sie hier!

Gemeinnütziger Verein begehrt Websitenaufnahme

Im vorliegenden Fall war die Klägerin ein gemeinnütziger Verein. Dieser begehrte von der Beklagten, der örtlichen Gemeinde, dass sie sie mit auf ihre Website aufnimmt und gleichzeitig verlinkt. Es gab dort eine umfangreiche Datenbank mit entsprechenden Vereinigungen.

Dies lehnte die Beklagte jedoch ab. Sie verwies darauf, dass die Klägerin zwar nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werde, sie jedoch unzulässige Inhalte unterstütze. Die Beklagte führte dabei den Aufruf der Palästinensischen Zivilgesellschaft zu BDS an.

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Nach dem Widmungszweck sind Einrichtungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten würden, generell die Aufnahme in die Adressdaten verwehrt.

VG Stuttgart: Verein muss auf Website verlinkt werden

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass der Verein auf der Webseite verlinkt werden muss. Es ergibt sich das Recht aus der betreffenden Gemeindeordnung, dass juristische Personen die öffentliche Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen benutzen dürfen. Dazu zählt auch die Webseite der Gemeinde.

Nach Ansicht der Richter hat die Beklagte ihre Internetpräsenz für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen sowie Gruppen des ansässigen Ortes geöffnet. Damit kommt die Internetpräsenz der Beklagten insoweit einer „Plakatanschlagstafel“ gleich und stellt eine öffentliche Einrichtung dar.

Daher könne die Klägerin die gewünschte Verlinkung verlangen, da dies auch bei den Einträgen in der Datenbank der Fall sei. Zudem besteht auch kein Hinderungsgrund. Der Widmungszweck der Beklagten schränkt die Meinungsfreiheit der Klägerin in unzulässiger Weise ein und ist daher unwirksam.

Nichtaufnahme in Datenbank verstößt gegen Grundrecht der Meinungsfreiheit

Weiterhin führte das Verwaltungsgericht an, dass die durch die Beklagte vorgenommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen von Organisationen, Gruppierungen und Vereinen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell die Aufnahme in die Datenbank der Internetpräsenz verwehrt wird, nicht zulässig ist, weil sie gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit verstößt.

Äußerungen Privater genießen grundrechtlichen Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Das Grundgesetz ist zwar auf der Erwartung aufgebaut, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen. Das Grundgesetz erzwingt diese Werteloyalität jedoch nicht.

Nach einer Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshof umfasst der Schutzbereich der Meinungsfreiheit auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen. Und das gilt selbst dann, wenn der Kläger – wie es die Beklagte geltend gemacht hat – antiisraelische oder antisemitische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, unterstützen oder fördern sollten, Unterfallen diese Tätigkeiten dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

Zudem bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnte. Da diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der BDS-Kampagne derzeit ersichtlich nicht erreicht wird, kann der Zugang zu kommunalen Einrichtungen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nach Einschätzung der Beklagten bestehende antiisraelische oder antisemitische Auffassung des Klägers verweigert werden.

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Quelle:

VG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2022 – Az.: 7 K 3169/21

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