Rechtsnews 29.10.2021 Alex Clodo

BGH: Taschenrechner am Steuer

Während der Autofahrt lassen sich immer mehr Autofahrer von ihrem Handy ablenken und erhöhen dadurch das Risiko schwerer Unfälle. Dieses Problem erkannte auch der Gesetzgeber und erhöhte daher das Bußgeld beim Telefonieren am Steuer. Der BGH hatte nun die Entscheidung zu treffen, ob ein Taschenrechner hinter dem Steuer auch verboten ist.

Sachverhalt

Der Strafrichter des BGH hatten die Rechtsfrage zu klären, ob ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt einen Taschenrechner bedient, gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt. Diese Frage hatte das OLG Hamm dem BGH vorgelegt. Ein Immobilienmakler berechnete beim Autofahren seine Provision mit dem Taschenrechner und wurde dabei geblitzt Er fuhr mit 63 km/h durch eine Tempo-50-Zone.  Das kostete ihn ein Bußgeld von 147,50 Euro wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit der ordnungswidrigen Benutzung eines Handys. Der Makler argumentierte dabei, dass der Taschenrechner aber doch kein Handy sei.

Entscheidung des BGH

Wie hat der BGH nun entschieden? Der BGH entschied, dass ein Taschenrechner hinter dem Steuer nicht benutzt werden darf, weil es sich dabei um ein elektronisches Gerät im Sinne des §23 Abs. 1a StVO handelt, das der Information dient. Bis 2017 war die Benutzung von Mobilfunkgeräten am Steuer ausdrücklich verboten. Der Gesetzgeber erweiterte das Verbot aber dann auch auf andere elektronische Geräte. Damit sind auch Navigationsgeräte, Unterhaltungstechnik und Taschenrechner am Steuer verboten. Nun heißt es in § 23 Abs. 1a StVO:

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„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“

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Quelle:

BGH, 16.12.2021 (4 StR 526/19)

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