Rechtsnews 02.06.2021 Christian R.

Bezeichnung als „Ming-Vase“ führt zu Kündigung

Der erhebliche Anstieg an Diskriminierungsanfragen zeigt, dass rassistische Äußerungen salonfähiger sind. Dennoch haben sie ihre Konsequenzen: Fremdenfeindliche Verhaltensweisen beim Arbeitsplatz können zur (außer)ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten mit asiatischer Herkunft als „Ming-Vase“ rassistisch ist und daher ein Kündigungsgrund sei.

Arbeitgeber kündigt wegen rassistischer Äußerung

Konkret ging es um ein internationales Modehaus, bei der die Verkäuferin sich fragwürdig äußerte. Gegenüber einer Kollegin sagte sie, sie müsse die ausgewählten Sachen ordentlich abhaken, sonst gäbe es Ärger mit der „Ming-Vase“. Um genauer beschreiben zu können, wen die Angestellte damit meinte, zog sie ihre Augen nach hinten, um ihre Form zu schmälern. Sie erklärte ihre Wortwahl damit, dass sie ihre Vorgesetzte für schön empfindet. Auch dunkelhäutige Menschen bezeichnet sie generell als Herr Boateng, weil ihr der Fußballer so gefalle. Der Arbeitgeber sah darin eine rassistische Bemerkung und kündigte sie.

Betriebsrat muss der Entlassung eines Mitglieds zustimmen

Aufgrund der Tatsache, dass die Gekündigte Mitglied im Betriebsrat des Kaufhauses war, war für die Wirksamkeit der Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Der Betriebsrat lehnte diese jedoch mit der Begründung ab, dass er in dieser Äußerung kein fremdenfeindliches Gedankengut sehe. Bei Uneinigkeit kann das Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats aber ersetzen.

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AG Berlin: In Gesamtbetrachtung liegt rassistische Äußerung vor

Die Arbeitsrichter in Berlin empfanden die Äußerungen mit den nachstehenden Erklärungsversuchen in ihrer Gesamtbetrachtung für ausländerfeindlich. Gerade bei einem internationalen Modehaus mit der Zielgruppe unterschiedlicher Herkünfte sei eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. In der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin heißt es (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2021, Aktenzeichen 55 BV 2053/21): „In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalen Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.“

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