Rechtsnews 23.03.2021 Christian R.

Frauenarzt filmt heimlich Intimbereich

Frauenarzt filmt heimlich Intimbereich von Patientinnen

Regelmäßig wird uns gepredigt: Vorsorge, Vorsorge und Vorsorge. Macht diese medizinischen Untersuchungen gegen Brustkrebs und Gebärmutterhalskrebs. Also suchen wir regelmäßig, vielleicht auch übervorsichtig, den Frauenarzt auf und bitten ihn uns anzusehen. Wir setzen uns auf diesen gynäkologischen Stuhl und fühlen uns verantwortungsbewusst, weil wir uns um unseren Körper kümmern und dafür sorgen, dass es ihm gutgeht. Doch der Frauenarzt filmt heimlich den Intimbereich, ohne dass wir die geringste Ahnung davon haben..

Gynäkologe geht planmäßig vor

Ein Frauenarzt führte in seiner Praxis an mehreren Patientinnen Untersuchungen des Genitals durch. Er filmte dabei ohne ihre Kenntnis und Zustimmung ihr entblößtes Geschlecht. Er platzierte dabei eine Kamera in die Auffangschale des gynäkologischen Stuhls, tarnte eine mit seinem Kugelschreiber und positionierte den Stuhl so, dass die Frauen seine Machenschaften nicht entdecken konnten. Seine Motivation war dabei rein sexuell orientiert.

BGH verurteilt wegen sexuellen Missbrauchs eines Behandlungsverhältnisses

Für den Bundesgerichtshof stellte sich die Frage, ob eine Vorsorgeuntersuchung bereits ein Behandlungsverhältnis begründet, denn nur so käme noch eine Strafbarkeit in Betracht, wohingegen die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen bereits verjährt war. Problematisch war folgendes: der Tatbestand § 174c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass Untersuchungen wegen einer körperlichen Krankheit erfolgten. Eine Vorsorgeuntersuchung dient aber nunmal dazu, dass körperliche Krankheiten von vornherein nicht eintreten. Nachdem BGH ist eine bestehende körperliche Krankheit nicht erforderlich, wenn der zu Behandelnde eine Behandlungsbedürftigkeit empfindet. Dabei reicht es, wenn die Betroffene über das mögliche Vorliegen einer Krankheit allgemein besorgt ist oder aber die Versicherung der Frau eine Vorsorgeuntersuchung nahelegt. Der Gynäkologe wurde zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt.

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Quellen:

Beschluss Bundesgerichtshof vom 2.2.2021 Akt.: 4 StR 364/19

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-4str364-19-gynaekologe-versteckte-kamera-strafbarkeit-ausnutzung-behandlungsverhaeltnis/

 

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