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Rechtsnews 21.07.2023 Raphaela Nicola

Kann ein Chefarzt durch die Kirche gekündigt werden?

Die Frage, ob ein katholisches Krankenhaus einem Chefarzt kündigen darf, wenn er ein zweites Mal kirchlich heiratet, beschäftigt zur Zeit sowohl viele bei der Kirche Beschäftigte als auch fast alle in Betracht kommenden Gerichte. Inzwischen geht es nicht mehr nur um das arbeits- und familienrechtliche Schicksal Einzelner, sondern grundsätzlich um das umstrittene Kirchenarbeitsrecht.

Was ist das kirchliche Arbeitsrecht?

Das kirchliche Arbeitsrecht ist ein Sonderrecht, das für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kirchlichen Einrichtungen gilt. Es beruht auf dem Grundgesetz, das den Kirchen das Recht zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten garantiert (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung). Das kirchliche Arbeitsrecht ist nicht einheitlich, sondern wird von den einzelnen Kirchen und ihren Gliederungen selbst gestaltet. Es gibt daher unterschiedliche Regelungen für die katholische und die evangelische Kirche sowie für die verschiedenen Diözesen, Landeskirchen und kirchlichen Werke.

Welche Besonderheiten gelten für das Arbeitsverhältnis eines Chefarztes in einer kirchlichen Klinik?

Ein Chefarzt in einer kirchlichen Klinik ist nicht nur ein leitender Angestellter, sondern auch ein Repräsentant der Kirche und ihrer Werte. Er hat daher eine besondere Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber und muss sich an die Grundsätze der christlichen Ethik halten. Dies bedeutet zum Beispiel, dass er keine Abtreibungen durchführen oder befürworten darf, dass er sich nicht scheiden lässt oder eine neue Partnerschaft eingeht, die nicht den kirchlichen Vorgaben entspricht, oder dass er sich nicht öffentlich gegen die Lehre der Kirche stellt. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann er von der Kirche gekündigt werden.

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Wie ist die Rechtslage bei einer Kündigung eines Chefarztes durch die Kirche?

Eine Kündigung eines Chefarztes durch die Kirche ist grundsätzlich möglich, wenn er seine Loyalitätspflicht verletzt hat. Allerdings muss die Kirche dabei einige Voraussetzungen beachten, um nicht gegen das allgemeine Arbeitsrecht oder das Diskriminierungsverbot zu verstoßen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

– Die Kündigung muss verhältnismäßig sein, das heißt, es muss kein milderes Mittel geben, um den Verstoß zu ahnden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Chefarzt wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen hat oder wenn er sich weigert, sein Verhalten zu ändern.

– Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und einen Kündigungsgrund enthalten. Der Kündigungsgrund muss konkret und nachvollziehbar sein und sich auf den Verstoß gegen die Loyalitätspflicht beziehen. Er darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein.

– Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von dem Verstoß erfahren hat. Die Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann zwischen zwei Wochen und drei Monaten liegen.

– Die Kündigung muss mit einer Anhörung des Chefarztes verbunden sein, bei der er Gelegenheit hat, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und sollte möglichst vor der Kündigung stattfinden.

– Die Kündigung muss mit einer Mitteilung an den Betriebsrat verbunden sein, wenn ein solcher vorhanden ist. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen und kann seine Zustimmung verweigern oder Bedingungen stellen.

Wie kann sich ein Chefarzt gegen eine Kündigung durch die Kirche wehren?

Ein Chefarzt, der von der Kirche gekündigt wurde, kann sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen. Er kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht. Dabei muss es sowohl das kirchliche als auch das staatliche Recht berücksichtigen. Das Arbeitsgericht kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn es feststellt, dass die Kirche die oben genannten Voraussetzungen nicht eingehalten hat oder dass die Kündigung unverhältnismäßig, willkürlich oder diskriminierend war.

In diesem Fall muss die Kirche den Chefarzt weiterbeschäftigen und ihm sein Gehalt nachzahlen. Das Arbeitsgericht kann aber auch die Kündigung für wirksam erklären, wenn es feststellt, dass die Kirche die Voraussetzungen eingehalten hat und dass die Kündigung verhältnismäßig, begründet und gerechtfertigt war. In diesem Fall muss der Chefarzt die Klinik verlassen und hat keinen Anspruch auf eine Abfindung oder eine Wiedereinstellung.

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