Rechtsnews 10.04.2017 Christian R.

Arbeitslosengeld gekürzt!

Das Arbeitslosengeld ist eine staatliche Leistung, die Arbeitslose in die Lage versetzen soll, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Neben dem Recht auf Zahlungen durch die Arbeitslosenversicherung haben Erwerbslose Personen jedoch auch Pflichten, die sie einhalten müssen um weiterhin Arbeitslosengeld beziehen zu dürfen. Kommt ein Arbeitsloser diesen Verpflichtungen nicht nach, so können ihm seine Bezüge gekürzt werden. Hiergegen wurde nun geklagt.

Arbeitslosengeld gekürzt!

Im Rahmen einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung hatte ein Mann mit der zuständigen Arbeitsagentur vereinbart, dass er sich mindestens fünfmal pro Monat um eine Stelle bewerben würde. Seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sollte der Mann jeden Monat durch das Aufstellen einer Liste belegen, die Auskunft über das Bewerbungsdatum und die jeweilige Stelle geben sollte. Zum Monatsende sollte die Liste jeweils der Arbeitsagentur per Post zugesandt werden. Im Gegenzug sagte die Arbeitsagentur dem Mann Unterstützung bei der Stellensuche zu: So sollte der Mann nicht nur die Kosten für die Reise zu Bewerbungsgesprächen erstattet bekommen, sondern auch kostenfrei an Bewerbungscoachings teilnehmen dürfen. Nachdem der Mann die vereinbarungsgemäß geforderte Auflistung seiner Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz jedoch nicht bei der Arbeitsagentur vorgelegt hatte, hob die Agentur die Arbeitslosengeldbewilligung für ihn auf und begründete diesen Schritt mit einer für solche Fälle vorgesehenen automatisch eintretenden zweiwöchigen Sperrfrist.

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Klage gegen Kürzung des Arbeitslosengeldes beschäftigt die Gerichte

Gegen diese sperrfirstbedingte Streichung seines Arbeitslosengeldanspruches legte der Mann Klage ein. Sowohl in den unteren Instanzen als auch letztlich vor dem Bundessozialgericht in Kassel hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Sperrung hätte, wie in einem kürzlich ebenfalls vom Bundessozialgericht verhandelten Fall, unrechtmäßig sein können. Dazu hätte aber genau wie in dem anderen Fall eine Situation vorliegen müssen, in der die Eingliederungsvereinbarung keine Leistungen der Arbeitsagentur vorgesehen hätte. Diese waren jedoch gegeben und so stufte das Gericht die Streichungen des Arbeitslosengeldanspruches, anders als in dem parallel verhandelten Fall, als rechtmäßig ein.

Quellen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403788&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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