Rechtsnews 03.10.2021 Christian R.

Die häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 2

Erfahren Sie in Teil 2 der häufigsten Irrtümer zum Arbeitsrecht mehr zum Thema Urlaubsgeld, Lohnzuschläge, Teilzeit und Befristungen.

Ein ärztliches Attest muss erst nach drei Tagen vorgelegt werden – falsch!

Das Gesetz fordert von Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Es kann jedoch auch im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder mit dem Betriebsrat vereinbart sein, dass Arbeitnehmer schon vor dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Ist eine solche Vereinbarung für einen Arbeitnehmer relevant und verlässt er sich dennoch auf die Dreitageregel, besteht für ihn die Gefahr einer Abmahnung oder gar Kündigung!

Wer an Sonn- & Feiertagen arbeitet, bekommt immer einen Lohnzuschlag – falsch!

Das Arbeitszeitgesetz sieht für Arbeitnehmer als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung lediglich einen Ersatzruhetag vor. Dieser muss dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen, bei Sonntagsarbeit und für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen, gewährt werden. Ein Anspruch auf Lohnzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit steht Arbeitnehmern nur dann zu, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag eine entsprechende verbindliche Vereinbarung beinhaltet oder wenn sich ein Anspruch auf Lohnzuschlag aus der sogenannten betrieblichen Übung ableiten lässt.

Der Arbeitnehmer kann eine Kündigung wieder zurücknehmen – falsch!

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer wird als einseitige Willenserklärung wirksam, sobald sie dem Arbeitgeber zugegangen ist. Das Arbeitsverhältnis wird beim Zugang der Kündigung entweder sofort oder unter Einhaltung einer Frist beendet. Eine nachträgliche Rücknahme der Kündigung ist nicht möglich. Nimmt der Arbeitnehmer seine Kündigung zurück, so ist dies rechtlich vielmehr als Angebot an den Arbeitgeber einzustufen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Arbeitgeber kann dann frei entscheiden, ob er dieses rechtlich eigenständige Angebot annimmt oder ablehnt.

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Urlaubs- & Weihnachtsgeld steht jedem Arbeitnehmer zu – falsch!

Von Gesetz wegen besteht im Arbeitsrecht kein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld! Allerdings ist ein Arbeitgeber dann in der Pflicht, Urlaubs- und Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer zu zahlen, wenn dies im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag explizit so geregelt ist. Außerdem kann durch die sogenannte betriebliche Übung ein Recht der Arbeitnehmer auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entstehen. Betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber über einen längeren, mindestens drei Jahre dauernden Zeitraum immer Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dabei zu betonen, dass dies freiwillig geschieht.

Arbeitsverhältnisse können nach Arbeitsrecht höchstens dreimal hintereinander befristet werden – falsch!

Grundsätzlich muss man zwischen der Befristung eines Arbeitsvertrags mit sachlichem Grund und ohne sachlichen Grund unterscheiden. Liegt bei einem Arbeitsverhältnis eine Befristung mit sachlichem Grund vor, zum Beispiel als Krankheitsvertretung, so besteht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Befristungen. Eine Beschränkung besteht aber hinsichtlich der Zahl der Befristungen bei einem Arbeitsverhältnis mit Befristung ohne sachlichen Grund. Hier darf lediglich dreimal hintereinander eine Befristung stattfinden. Sie benötigen rechtlichen Beistand in einem arbeitsrechtlichen Fall oder möchten sich zu Ihren Ansprüchen beraten lassen? Auf rechtsanwalt.com finden Sie kompetente Anwälte in Ihrer Nähe!

Lesen Sie auch in Teil 3 und in Teil 1 weitere interessante Fakten zum Arbeitsrecht auf rechtsanwalt.com!

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