Der Beitrag beschäftigt sich mit einem Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Dieses hat sich vorliegend mit den Berufungen er Volkswagen AG und eines dort beschäftigten Arbeitnehmers in einem sog. NOx-Verfahren befasst. Die Kündigung des Leiters der Hauptabteilung durch die Volkswagen AG hat das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt dar? In dem Verfahren betrifft die Berufung der beklagten Volkswagen AG und des klagenden Arbeitnehmers in einem sog. „NOx-Verfahren“. Im Fall verlangt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit seiner fristlosen Kündigung, Bonuszahlungen, seine Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Widerklage, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen und hilfsweise Zahlung von Schmerzensgeld.
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Volkswagen AG: Fristlose Kündigung nach Dieselskandal unwirksam erhalten
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Demgegenüber begehrt der Beklage widerklagend Schadensersatz. Sie wirft dabei dem Kläger u.a. vor, dass er als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) die Verwendung einer Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellten im Unternehmen meldete.
Das Arbeitsgericht gab der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung statt und wies sie hinsichtlich des Schadensersatzes, der Bonuszahlungen und der Rechtsanwaltskosten ab. Der Streit über die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung und über den Weiterbeschäftigungsantrag ist noch beim Arbeitsgericht anhängig.
Die Gründe
Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst. Weiterhin blieb die Berufung des Klägers erfolglos, soweit sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hat, weil das Arbeitsgesetz einen solchen Anspruch ausschließt. Bezüglich des Bonusanspruchs war seine Berufung zum Teil erfolgreich. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften i.H.v. 1250€. Der Kläger hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5000€ vorgestellt. Seine Berufung blieb jedoch erfolglos.
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Quellen:
LAG Niedersachsen v. 22.10.2021 – 16 Sa 761/20.