Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zusicherung des Baurates

Zusicherung des Baurates

Ein städtischer Baurat machte in einem Schreiben an einen Grundstückseigentümer die ‘festverbindliche Zusage’, daß in der direkten Nähe dessen Grundstücks ‘niemals’ eine Querstraße gebaut werde. Als die Straße später doch gebaut wurde, machte der Grundstückseigentümer Amtshaftungsansprüche gegen den Beamten geltend. Der Bundesgerichtshof wies den Anspruch als unbegründet zurück und ließ dabei offen, ob es sich bei dem Schreiben des Baurats um eine Zusicherung oder eine Auskunft handelte.

Bei einer Auskunft konnte der Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sich die Planungsabsichten der Gemeinde nicht irgendwann ändern könnten. Auch bei einer (rechtsverbindlichen) Zusicherung sahen die Richter keinen Amtshaftungsanspruch. Der Baurat dürfte mit seiner Versicherung nicht derart in die Planungsfreiheit der Gemeinde eingreifen. Vielmehr hätte das Schreiben der Mitunterzeichnung des Gemeindedirektors (Bürgermeister) bedurft.

Beschluß des BGH vom 28.09.1995, III ZR 201/94. NVwZ 1996, 66

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