Zusicherung bzgl. Chemiefreiheit
Eine Kundin erwarb einen Naturteppichboden, wobei sie den Verkäufer ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen entscheidend darauf ankomme, dass das Produkt keinerlei Chemie enthalte. Daraufhin wurde ihr vom Verkäufer zugesichert, dass sowohl der Teppichboden als auch der Klebstoff chemiefrei sind.
Als die Kundin nach Abschluss des Kaufvertrages sich nochmal sicherheitshalber beim Hersteller kundig machte, erfuhr sie, dass der Klebstoff geringe Rückstände von chemischen Substanzen enthält, die aus der Verarbeitung von Naturkautschuk resultierten. Deshalb wollte die Kundin den Teppich und den Klebstoff nicht abnehmen. Man zog vor Gericht:
Der Verkäufer argumentierte, dass der Bezeichnung als reines Naturprodukt nicht entgegensteht, dass bei der Verarbeitung chemische Rückstände in minimaler Grössenordnung zurückblieben und im übrigen sei eine Verarbeitung ohne chemische Hilfe technisch nicht möglich.
Doch das Gericht war anderer Auffassung.
Wenn der Verbraucher zu erkennen gibt, dass er aus medizinischen Gründen ein völlig chemiefreies Produkt erwerben wolle, dann müsse dies auch zutreffen. Ist eine Herstellung ohne chemische Hilfe nicht möglich, so muss der Verkäufer den Kunden daraufhinweisen und darf eine derartige Zusicherung der Chemiefreiheit nicht abgeben.
Somit musste die Kundin Teppich und Klebstoff nicht abnehmen.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.08.1994
XI S 3369/94
RdW Heft 8, 1995, S.IV