Zusicherung der Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens
Ein Privatmann verkaufte seinen Pkw. In dem verwendeten Vertragsformular wurde die Unfallfreiheit des Fahrzeuges für ‘die Zeit, in der das Kfz sein Eigentum war’, und ‘soweit ihm bekannt’ für die Zeit, bevor er selbst das Fahrzeug erwarb, zugesichert. Später stellte sich heraus, daß der verkaufte Wagen bei seinem Vorbesitzer einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte.
Das Oberlandesgericht Hamburg sah in der verwendeten Vertragsklausel zur Unfallfreiheit keinen Verstoß gegen Vorschriften des AGB-Gesetzes. Auch war entgegen der Auffassung des Unfallwagenkäufers in der Vertragsklausel keine uneingeschränkte Zusicherung der Unfallfreiheit erkennbar. Die Zusicherung war erkennbar auf die Zeit beschränkt, in der sich das Fahrzeug im Besitz des Verkäufers befand. Ein umfassenderes Versprechen auf Unfallfreiheit konnte der Käufer im übrigen von einem Privatmann nicht erwarten.
OLG Hamburg vom 19.06.1997; Az.: 6 U 56/97