Gebrauchtwagenkauf: Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen Unfallschadens
Ein Autofahrer erwarb bei einem Vertragshändler einen gebrauchten Pkw für 29.000 Euro. Im Kaufvertrag war bei der Frage nach Unfallschäden „keine“ angegeben. Später stellte sich heraus, dass der Wagen doch einen erheblichen Unfallschaden aufwies. Der Käufer wollte den Wagen daraufhinnicht behalten. Seine Klage hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.
Zwar trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Jedoch muss ein Verkäufer, der von einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs absieht und gleichwohl dessen Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes deutlich machen, wenn er – wie es hier der Fall war – die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Weist das verkaufte Fahrzeug trotz der Zusicherung einen Vorschaden auf, muss sich der Verkäufer durch die „ins Blaue hinein“ gemachte Behauptung ein arglistiges Verhalten vorwerfen lassen. Demzufolge kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen und Schadensersatz (hier Finanzierungskosten) fordern.
Die Karlsruher Richter hatten sich ferner mit der Rechtsfrage zu befassen, ob der Käufer auch die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzwagens hätte verlangen können. Da der Verkäufer vorrangig zur Nacherfüllung verpflichtet ist, ist der Anspruch auf Ersatzlieferung auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht von vornherein ausgeschlossen. Der BGH beschränkt den Anspruch jedoch auf die Fälle, in denen dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.
Urteil des BGH vom 07.06.2006
VIII ZR 209/05
BGHR 2006, 1350
DAR 2006, 565