Gebrauchtwagenkauf: Berichtigung eines Internetangebots
Ein Verkäufer bot über eBay einen gebrauchten Pkw an. Die Artikelbeschreibung enthielt den Hinweis auf die Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Der Verkäufer und ein Interessent einigten sich schließlich außerhalb der Internetauktion über das Geschäft. In dem abgeschlossenen Kaufvertrag hieß es nun, der Verkäufer sichere die Unfallfreiheit nur für die Zeit zu, in der er selbst Eigentümer war. Der Käufer entdeckte schließlich einen früheren Unfallschaden und wollte das Fahrzeug zurückgeben.
Das Oberlandesgericht Celle maß der Vereinbarung im Kaufvertrag die entscheidende Bedeutung zu. Zwar stellte die Beschreibung unter eBay eine mit einem Verkaufsprospekt vergleichbare „öffentliche werbende Äußerung“ dar. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, diese Angaben – wie hier geschehen – vor Abschluss des Kaufvertrags zu berichtigen. Da der Unfallschaden bei einem früheren Eigentümer entstanden war, musste der Käufer den Wagen behalten.
Urteil des OLG Celle vom 25.10.2005
7 U 219/05
DAR 2006, 269