Gebrauchtwagenkauf: “gebraucht wie besehen”
Durch die in einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw enthaltene Klausel ‘Kauft … folgendes Fahrzeug gebraucht wie besehen’ wird im Allgemeinen die Gewährleistung nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung und/oder Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können.
Unter besonderen Umständen kann die Klausel aber einen vollständigen Gewährleistungsausschluss bedeuten. Je älter das Fahrzeug ist, desto näher liegt die Annahme, dass der Verkäufer sich auch für verborgene Mängel hat freizeichnen wollen, zumal bei einem Verkauf aus dritter oder vierter Hand. Der Gewährleistungsanspruch gilt dann auch für nicht erkennbare, verborgene Mängel.
Hinweis: Zur Klarstellung sollte der Verkäufer eines Gebrauchtwagens stets eine Formulierung wie etwa ‘… unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung’ verwenden.
Urteil des OLG Köln vom 21.04.1999
27 U 61/98
NJW-RR 2000, 504