Gebrauchtwagenkauf: Täuschung über zutreffende Typenbezeichnung
Ein Autofahrer beauftragte einen Händler mit der Beschaffung eines gebrauchten „Mercedes A 160“. Nachdem ein Kaufvertrag über das besorgte Fahrzeug geschlossen worden war, stellte sich heraus, dass es sich nicht um einen 160er Mercedes, sondern um einen „A 140“ handelte. Der Käufer verweigerte die Abnahme und Bezahlung des Wagens.
Eine fehlerhafte Typenbezeichnung begründet auch dann ein Rücktrittsrecht des Käufers, wenn die beiden Fahrzeugtypen zwar denselben Hubraum, aber unterschiedliche Leistungen haben und auch in den einschlägigen Gebrauchtwagenlisten mit unterschiedlichen Wiederverkaufswerten geführt werden.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 24.05.2006
6 W 49/06
Pressemitteilung des OLG Oldenburg