Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Gebrauchtwagenkauf: Angaben zum Unfallhergang (“leichter Anfahrschaden”)
Von einem Gebrauchtwagenhändler kann erwartet werden, dass er zu einem Unfallschaden des verkauften Gebrauchtwagens zutreffende Angaben insbesondere auch zum Unfallhergang macht. Kann er, z. B. mangels Informationen des Vorbesitzers, keine Aussagen zum Unfallhergangmachen, muss er auf diesen Umstand hinweisen.
Unter einem „leichten“ Anfahrschaden ist ein geringfügiger Schaden mit einem Reparaturaufwand von 400 bis 500 Euro zu verstehen, aber nicht ein Schaden durch leichtes (mit geringer Geschwindigkeit) Anfahren mit einem erheblich höheren Kostenaufwand (hier 2500 Euro).
Urteil des OLG Köln vom 17.01.2006
4 U 27/05
DAR 2006, 327