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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugmangel oder Verschleißerscheinung?

Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugmangel oder Verschleißerscheinung?

Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann nicht von einem Mangel, der den Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertragsoder Minderung des Kaufpreises berechtigt, gesprochen werden. Ob die Grenze einer bloßen Verschleißerscheinung überschritten ist, ist oft nur schwer zu beurteilen.

Anhaltspunkte können die weiteren Angaben des Verkäufers liefern. Erklärt dieser, der Gebrauchtwagen weise eine „Gesamtfahrleistung von 96.000 km“ auf, ist dies nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Beschaffenheitsangabe mit dem Inhalt zu werten, dass der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als die angegebene Laufleistung erwarten lässt.

In einem anderen Fall entschied dasselbe Gericht, dass der Käufer eines ca. 84.000 km gelaufenen und 7 Jahre alten Mittelklassewagens nicht damit rechnen muss, dass das Automatikgetriebe bereits nach einer Fahrstrecke von 1.500 km einen Defekt aufweist, dessen Reparatur über 2.000 Euro kostet.

Urteile des OLG Düsseldorf

vom 08.05.2006 – I-1 U 132/05

vom 19.06.2006 – I-1 U 38/06

DAR 2006, 633, 634

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