Gebrauchtwagenkauf aus zweiter Hand
Ein Fahrzeughalter verkaufte einen von ihm selbst als gebraucht erworbenen Pkw weiter. In dem Kaufvertrag wurde jegliche Gewährleistung für Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Später stellte sich heraus, dass der verkaufte Wagen einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Der Käufer wollte daraufhin den Kaufvertrag rückgängig machen.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass dem Käufer keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zustanden. Zwar wies das Fahrzeug durch den Unfallschaden einen erheblichen Mangel auf, doch hatte der Verkäufer weder die Unfallfreiheit zugesichert, noch den Unfallschaden arglistig verschwiegen. Wegen des umfassenden Gewährleistungsausschlusses konnte der Käufer somit keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er scheiterte schließlich auch mit seinem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erstverkäufer. Ein Abtretungsanspruch ließ sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten. Der Käufer hatte somit auch keine rechtliche Handhabe gegen den Erstverkäufer.
Urteil des OLG Hamm vom 23.05.2000
28 U 213/99
OLG Report Hamm 2000, 319