Rechtsfragen bei Kauf eines gebrauchten Pkws
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einer Reihe von Rechtsfragen anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs zu befassen.
Der Käufer des Gebrauchtwagens kann aus dem vom Verkäufer verwendeten Begriff “aus zweiter Hand” nicht die Zusicherung herleiten, das Fahrzeug habe nicht mehr als zwei Halter gehabt. Der Begriff “aus zweiter Hand” wird im Gebrauchtwagenhandel nicht einheitlich verwendet. Er wird zum einen zwar benutzt, um die Zahl der vorausgegangenen Fahrzeughalter zu benennen, zum anderen aber auch, um kenntlich zu machen, dass ein Fahrzeug nicht “aus erster Hand” erworben wird, sondern schon mehr als nur einen Halter hatte.
Bei einem mehr als vier Jahre alten Pkw mit einer Fahrleistung von ca. 145.000 km kann in der Erklärung des Verkäufers, das Fahrzeug befinde sich in einem “technisch einwandfreien Zustand”, allenfalls die Zusicherung gesehen werden, es sei bei der übergabe technisch in Ordnung, betriebsbereit und verkehrssicher gewesen.
Der Gebrauchtwagenhändler ist jedoch verpflichtet, dem Käufer ungefragt zu offenbaren, dass die Fahrzeugidentitätsnummer (FIN) des Wagens bei einem Diebstahl verfälscht und die ursprüngliche FIN später an anderer Stelle neu eingestanzt sowie ein Ersatzfahrzeugbrief ausgestellt worden ist.
OLG Düsseldorf vom 23.07.1999; Az.: 22 U 21/99