Autokauf: ADAC-Formular erneut auf dem Prüfstand
Der Bundesgerichtshof entschied am 13.05.1998 (Aktenzeichen: VII ZR 292/97), daß die in einem vom ADAC zur Verfügung gestellten Kaufvertrag über gebrauchte Kfz verwendete Haftungsbeschränkung des Verkäufers ‚der Verkäufer sichert zu …, daß das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von … km aufweist‘ unwirksam ist. Das Gericht hielt die Einschränkung ’soweit ihm bekannt‘ für widersprüchlich und unklar.
Das Landgericht Zweibrücken hatte sich nun erneut mit einem Rechtsstreit zwischen Verkäufer und Käufer eines gebrauchten Pkws zu befassen, bei dem ebenfalls das vom ADAC herausgegebene Vertragsformular verwendet wurde. In dem Formularvertrag sicherte der Verkäufer zu, daß das verkaufte Fahrzeug ’soweit ihm bekannt‘ unfallfrei sei. Anders als vom Bundesgerichtshof wurde die Einschränkung der Zusicherung vom Landgericht Zweibrücken nicht beanstandet. Der konkrete Fall unterschied sich jedoch in zwei Punkten entscheidend von der BGH-Entscheidung.
Zum einen handelte es sich hier um einen Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen – in dem vom BGH entschiedenen Fall war der Verkäufer ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler. Zum anderen ging es nicht um eine Beschränkung der Zusicherung der Fahrleistung, sondern um die Unfallfreiheit des Fahrzeuges. Bei der Unfallfreiheit des verkauften Pkws liegt es im berechtigten Interesse des (privaten) Verkäufers, eine solche Zusicherung nur insoweit abzugeben, als er die Unfallfreiheit aus eigener Anschauung oder aufgrund sonstiger Informationen tatsächlich garantieren kann. Eine weitergehende, ins Blaue hinein abgegebene Zusicherung kann der Käufer redlicherweise vom Verkäufer nicht erwarten. Danach ist die einschränkende Klausel ’soweit ihm bekannt‘ jedenfalls bei Rechtsgeschäften zwischen Privatleuten bei der Zusicherung der Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens nicht zu beanstanden.
LG Zweibrücken vom 17.11.1998