Urteil
01.07.2008
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Autokauf: Geringfügiger Mangel berechtigt nicht zum Vertragsrücktritt
Liegt lediglich ein geringfügiger Mangel vor, stehen dem Käufer seine Gewährleistungsrechte Nachbesserung, Minderung und Vertragsrücktritt nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Ist die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, kann der Käufer wegen des Mangels nicht vom Vertrag Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 Abs. 5 BGB). Beim Kauf eines neuen BMW zum Preis von 40.000 Euro ist eine mangelhafte Freisprechanlage, deren Reparatur ca. 80 Euro kostet, lediglich als geringfügiger Mangel anzusehen.
Urteil des OLG Bamberg vom 20.02.2006
6 U 61/05
Pressemitteilung des OLG Bamberg