Autokauf: unfähige Werkstatt
Nachdem eine BMW-Vertragswerkstatt trotz mehrmaliger Versuche nicht in der Lage war, das im Drehzahlbereich von 1000 und 2000 UPM deutliche Ruckeln des Fahrzeugs zu beheben, erklärte der entnervte Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Als der Händler die Rückabwicklung verweigerte, zog der Käufer vor Gericht. Im Rahmen des Prozesses stellte der vom Gericht eingeschaltete Gutachter fest, dass das Ruckeln auf zwei defekte Zündkerzen bzw. Zündkerzenstecker zurückzuführen war. Daraufhin wurde der Mangel beseitigt und der Käufer entschloss sich, den Wagen doch zu behalten.
Das Gericht hatte daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die letztlich der BMW-Werkstatt auferlegt wurden. Auch wenn ein erheblicher, vom Käufer nicht hinzunehmender Mangel (hier deutliches Ruckeln) auf eine ganz banale Ursache zurückzuführen ist, kann dies zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, wenn die Werkstatt unfähig ist, die auf der Hand liegende Ursache zu erkennen und zu beheben.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 16.01.2006
2-27 O 30/04
DAR 2007, 90