Autokauf: keine Zusicherung bei telefonischer Anfrage
Ein Mann fragte telefonisch bei einem Autohändler an, ob ein bestimmtes Fahrzeugmodell „ABS“ habe. Der Verkäufer bejahte dies mit dem Hinweis, dass dieses Modell „von Haus aus“ über die Bremshilfe verfüge. Dem Telefonat waren noch keine Vertragsverhandlungen vorausgegangen. Erst später suchte der Kaufinteressent den Händler auf und entschloss sich schließlich zum Kauf des Wagens. Danach stellte sich heraus, dass der Bremskraftverstärker fehlte.
Das Landgericht Bielefeld sah in der telefonischen Auskunft des Autohausmitarbeiters keine rechtliche Zusicherung, sondern lediglich eine Beschreibung des Fahrzeuges. Der Käufer konnte aus dem Fehlen des Antiblockiersystems daher später keine Gewährleistungsansprüche herleiten.
Urteil des LG Bielefeld vom 29.12.2000; Az.: 4 O 434/00