Ausschluß der Rechte des Käufers beim Gebrauchtwagenkauf
Bei dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs können die im Gesetz vorgesehenen Gewährleistungsrechte des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufes oder auf Minderung des Kaufpreises bei Vorliegen eines Fehlers oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaften in der Regel vertraglich ausgeschlossen werden.
Der Ausschluß der Gewährleistung ist jedoch nicht möglich bei der Abgabe einer Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs oder bei einem arglistigen Verschweigen von Unfallschäden.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln sichert ein Verkäufer durch die Angabe eines bestimmten Unfallschadens nicht gleichzeitig zu, daß dieses keine weiteren Unfallschäden hat.
Oberlandesgericht Köln (v. 22.03.1999); – AZ: 8 U 70/98