Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages
Nach § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz unterliegt die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung der Bestimmung der Gesellschafter. Für den Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist daher die Gesellschafterversammlung und nicht der amtierende Geschäftsführer zuständig. Ein von diesem abgeschlossener und von der Gesellschafterversammlung nicht genehmigter Vertrag ist unwirksam. Ein derartiger Vertrag kann jederzeit aufgelöst werden. Für die Dauer der tatsächlichen Geschäftsführertätigkeit richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten grundsätzlich nach den Regeln einer wirksamen Vereinbarung.
Urteil des BGH vom 03.07.2000
II ZR 282/98
ZAP EN-Nr. 607/2000; GmbHR 2000, 876; Betriebs-Berater 2000, 1751