Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zur Kündigung eines Architektenvertrages

Zur Kündigung eines Architektenvertrages

Nach § 649 BGB ist bei einem Werkvertrag der Besteller (Auftraggeber) bis zur Vollendung des Werkes jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen,was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages wurde das allgemeine freie Kündigungsrecht des Auftraggebers dahingehend eingeschränkt, dass eine Kündigung des Vertrags nur aus wichtigem Grund erfolgen könne. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt diese Beschränkung des Kündigungsrechts für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts kann es vielfältige, beachtliche sachliche Gründe für den Entschluss des Auftraggebers geben, das Bauvorhaben nicht durchzuführen, die ihren Unsprung gerade nicht in dem Verhalten des Architekten haben. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten hätten derartige Gründe den Auftraggeber nicht zur Kündigung berechtigt.Danach wäre es nicht sachgerecht, dem Auftraggeber die Kündigung des Vertrages nur zu gestatten, wenn er Gründe vorbringen und beweisen kann, die ein Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Auch hat der Architekt grundsätzlich kein eigenes Interesse an der Durchführung des Vertrages als solchem. Ein Interesse des Architekten besteht regelmäßig nur an der Vergütung, die ihm nach der gesetzlichen Regelung des § 649 BGB erhalten bleibt. Danach stand dem Auftraggeber das Recht zu, den Architektenvertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.09.1999,12 U 118/99,RdW 2000, 243

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