Kündigung eines Bandenwerbungsvertrages
Der Betreiber eines Fussballstadions übertrug die Werberechte an den Stadionbanden auf ein hierauf spezialisiertes Werbeunternehmen. Dieses schloss mit seinen Kunden entsprechende Bandenwerbungsverträge ab. Schliesslich kündigte der Stadionbetreiber seinen Vertrag mit dem Werbeunternehmen und teilte dies auch dessen Kunden mit. Einer der Kunden stellte daraufhin unter Berufung auf die Kündigung des Stadionbetreibers seine Zahlungen an die Werbeagentur ein.
Der Bundesgerichtshof hielt die Zahlungseinstellung für ungerechtfertigt. Bei einem Bandenwerbungsvertrag handelt es sich um eine sogenannte Rechtspacht. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung liegt ein Rechtsmangel erst dann vor, wenn sich das Recht eines Dritten (hier Stadionbetreiber) an der vermieteten Sache als Gebrauchshindernis für den Mieter (hier Kunde) ausgewirkt hat, wofür die Androhung des Rechtsinhabers (hier Stadionbetreiber) genügen kann, sein Recht geltend zu machen. Der Stadionbetreiber hat jedoch die Beseitigung der Werbetafeln nicht verlangt. Diese blieben auch tatsächlich bis zum Ende der Saison unverändert im Stadion. Der Werbekunde war daher weiterhin zu Zahlungen an das Werbeunternehmen verpflichtet.
Beschluss des BGH vom 23.12.1998
VII ZR 49/97
NJW-RR 1999, 845